Nicht die Ordnungsbehörde muss beweisen, dass es um einen Kampfhund-Mischling geht, sondern der Halter ist verpflichtet, das Gegenteil zu belegen, wenn es entsprechende Anhaltspunkte gibt - ob Körpergröße, Beißkraft oder auch Gewicht. Ein entsprechender Passus wurde mit dem Parlamentsbeschluss von gestern in das 'Gesetz über das Halten von Hunden' eingefügt.
Zur Begründung heißt es in dem Änderungsantrag, dass es sich in der Praxis 'regelmäßig als schwierig erweist', Kreuzungen von Kampfhunden zu bestimmen. Das gelte auch, wenn es bei den Tieren körperliche Anhaltspunkte gebe, die mit großer Sicherheit den Schluss zuließen, dass es sich um eine solche Kreuzung handelt.
Zitat aus der Vorlage gestern für die Bremische Bürgerschaft: 'Aktuell besteht die Situation, dass Kampfhundkreuzungen gezüchtet und zum Verkauf angeboten werden'. Um das geltende Zucht- und Handelsverbot zu umgehen, würden die Tiere in offiziellen Dokumenten von ihren Züchtern und Eigentümern allerdings als Kreuzungen von Hunderassen deklariert, die nicht verboten seien.
Die Änderung mit der Umkehr der Beweislast fließt in das neue 'Gesetz über das Halten von Hunden' ein. Es löst das bisherige Regelwerk ab, das bis Jahresende 2009 befristet worden war.
Die FDP-Fraktion hatte für den Landtag einen eigenen Antrag vorbereitet, der allerdings keine Mehrheit im Hohen Haus fand. Die Liberalen verwiesen auf eine Untersuchung, wonach sich 'die meisten Vorfälle mit Hunden ereignen, die nicht zu den sogenannten Kampfhundrassen zählen'. Demnach sollte das Halten dieser Tiere nicht grundsätzlich verboten werden.


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