Der Angeklagte habe den Betroffenen Laye-Alama Condé „nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt“. Nach einer ersten Ohnmacht des 35-Jährigen, der im Verdacht stand, kleine Container mit Kokain geschluckt zu haben, habe der Mediziner zudem „unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt“. Der Arzt sei „unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überfordert“ gewesen. Wie berichtet ging es bei dem Einsatz von Brechmitteln und Wasser mit einer Magensonde Ende Dezember 2004 darum, die verschluckten Drogencontainer für einen Strafprozess sicherzustellen. Den Eingriff per Magensonde hatte die Polizei angeordnet, Condé hatte sich geweigert, das Brechmittel freiwillig zu trinken. Ein Notarzt lieferte den Patienten später mit der Diagnose „Hirntod durch Ertrinken“ in eine Bremer Klinik ein.
In seiner Erklärung machte das Gericht deutlich, dass es aus seiner Sicht „ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter“ gegeben hat. Genannt werden ausdrücklich der Notarzt, der im Laufe der Brechmittelbehandlung hinzugezogen worden war, und die Organisatoren des ärztlichen Beweismittelsicherungsdienstes, die den Brechmittelarzt beschäftigt haben. Sie seien „bisher unbehelligt gebliebene Nebentäter“. Zurückgewiesen hat der BGH auch die Argumentation des Landgerichts, der Brechmittelarzt habe subjektiv nicht schuldhaft gehandelt, weil er sich auf die Anwesenheit des Notarztes verlassen habe. Diese Einschätzung sei „rechtsfehlerhaft“


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