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Die Bürger hatten sich bei ihrer Klage unter anderem auf alte Zusagen des Senats und der Bürgerschaft berufen. Bekanntlich hatte der Senat den Seehausern 1993 zugesichert, dass das Tunnelportal am nördlichen Rand einer Baggergutdeponie liegen werde. Anschließend waren allerdings die Planungen verändert worden, und das Tunnelportal rückte damit deutlich näher an die Wohnbebauung heran. Die Richter stellen im schriftlichen Urteil jetzt allerdings fest, dass es für die Zusagen von einst keine hinreichenden und eindeutigen Anhaltspunkte gebe.
Ein weiterer Streitpunkt im Verfahren war die Abweichung der heute geplanten Trasse vom Flächennutzungsplan. In Kattenturm hatten die Richter Bremen mit diesem Argument dazu verurteilt, den Bauabschnitt 2/2 neu zu planen. Im Ortsteil Seehausen, so die Urteile, ist der Maßstab jedoch ein anderer: Weil die Autobahn im 4. Bauabschnitt praktisch auf der grünen Wiese verlaufen soll, wird einer Planabweichung um rund 200 Meter hier keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Die Richter rügen außerdem, dass die Wertung der Interessen der Eigentümer, deren sechs Häuser für den Tunnel abgerissen werden müssen, "offensichtlich fehlerhaft" gewesen ist. Ganz klar: Wenn der Tunnel auf andere Weise gebaut würde, müssten keine Häuser weichen. Den Richtern zufolge reicht das aber nicht, um die Planungen zu kippen. Denn: Selbst wenn die Eigentumsrechte der Bürger richtig gewertet worden wären, hätte es im Ergebnis zu keinen anderen Planungen geführt.
Die Seehauser hatten auf das Urteil im November mit Enttäuschung reagiert. Sie hatten angekündigt, die schriftlichen Urteile zunächst auswerten zu wollen und dann zu entscheiden, ob als letzte Möglichkeit auch ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht denkbar ist.



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