| Das Wilhelm Kaisen-Quiz » |
Von "Volksverhetzung" könne man im Sinne des § 130 StGB nur sprechen, wenn den Angegriffenen ihr Lebensrecht als gleichwertige Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird und sie als "unterwertig" gekennzeichnet werden, heißt es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft werden diese Voraussetzungen durch Möllenstädts Äußerungen nicht erfüllt.
Der Liberale hatte Anfang des Monats öffentlich gefordert, dass die Gesundheitsämter Kosten für Verhütungsmittel bis hin zur Sterilisation bei Hartz-IV-Empfängern übernehmen sollten. So ließen sich Bremens Kosten für Abtreibungen reduzieren. Eine Erhöhung des Regelsatzes sei nicht ratsam, da die Empfänger das Geld dann eher zum nächsten Schnapsladen trügen als es zur Vorsorge und selbstbestimmten Familienplanung einzusetzen.
Bei der FDP in Bremen kam die Entscheidung der Staatsanwalt gut an. Oliver Möllenstädt sprach von einer "absurden und haltlosen Beschuldigung". So etwas dürfe nicht zum Instrument der politischen Auseinandersetzung in Deutschland werden.



Regenwahrscheinlichkeit:



