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Bremer Muslime ziehen vors Bundesverfassungsgericht Familie wehrt sich gegen Schwimm-Pflicht

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Chadiya Al Khatib mit ihrem Vater Khalil, ihrer Schwester Fatima und ihrer Mutter Heidrun. Weil die Neunjährige am Schwi
Chadiya Al Khatib mit ihrem Vater Khalil, ihrer Schwester Fatima und ihrer Mutter Heidrun. Weil die Neunjährige am Schwimmunterricht in der Schule teilnehmen muss, will ihre Familie jetzt vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Wann kann ein Kind aus religiösen Gründen in einen Gewissenskonflikt geraten? Diese eher abstrakte Frage beschäftigte kürzlich das Bremer Oberverwaltungsgericht – anhand eines ganz konkreten Beispiels. Das Gericht musste darüber entscheiden, ob Chadiya Al Khatib am Schwimmunterricht in der dritten Klasse teilnehmen muss oder nicht. Es entschied, dass das Mädchen mitschwimmen muss. Und deshalb will die Familie jetzt vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

"Unser Glaube schreibt vor, dass ein Mädchen sich verhüllen muss, wenn es achteinhalb Jahre alt geworden ist", sagt ihr Vater Khalil Al Kathib. "Danach darf es keinen engeren Kontakt mehr zu Jungen haben." Am 10. Oktober 2011 beantragten die Eltern die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht der Schule. Sie erklärten, Chadiya sei von nun an verpflichtet, ihren Körper bis auf Gesicht und Hände zu verhüllen. Am Sportunterricht werde sie in spezieller Kleidung teilnehmen, am Schwimmunterricht jedoch nicht – auch nicht in einem verhüllenden Schwimmanzug, einem sogenannten Burkini.

"Wenn Jungen und Mädchen getrennten Schwimmunterricht hätten, wäre das für uns kein Problem", sagt Khalil Al Khatib. In Bremen aber ist es anders. In der dritten Klasse gibt es verpflichtenden Schwimmunterricht für alle Kinder. "Wir halten das auch für eine wichtige Sache, um die Kinder fit fürs Leben zu machen", sagt Karla Götz, Sprecherin der Bildungsbehörde. Und immerhin: 86 Prozent der Kinder könnten am Ende der dritten Klasse schwimmen, berichtet Götz. Den konkreten Fall will sie nicht weiter kommentieren. Sie verweist auf die Regelung, dass in Bremen ab der fünften Klasse Mädchen nicht mehr am Schwimmunterricht teilnehmen müssen, wenn sie dadurch in einen religiösen Gewissenskonflikt gebracht würden. Ansonsten verweist sie auf die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes.

Und in diesem Urteil nimmt Chadiyas Alter eine entscheidende Rolle ein. Die Richter hatten abzuwägen zwischen dem Recht auf Glaubensfreiheit einerseits und dem staatlichen Erziehungsauftrag andererseits. Und sie werteten zugunsten des Erziehungsauftrages. Der gemeinsame Sportunterricht von Jungen und Mädchen biete in der Grundschule Gelegenheit, die Beachtung sozialer Grundregeln einzuüben, heißt es im Urteil. Insbesondere verfolge er das Ziel, die Grundwerte der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vermitteln.

Die Richter räumen zwar ein, dass dieser pädagogische Ansatz bei Jugendlichen nach Einsetzen der Pubertät nicht durchgängig geteilt wird. Für Kinder im Grundschulalter existierten solche kritischen Stimmen aber nicht. Zudem müssten Kinder mindestens zwölf Jahre alt sein, um vor dem Gesetz religionsmündig zu sein – also eigene religiöse Entscheidungen zu treffen.

Chadiya allerdings war im Oktober erst achteinhalb Jahre alt. Und für das Gericht liegt dieses Alter deutlich unter der Altersgrenze. Die Annahme, dass eine Teilnahme am Schwimmunterricht sie in religiöse Konflikte stürzen könne, liege eher fern, heißt es im Urteil. Dazu fehle es altersbedingt noch an der religiösen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit.

Die Schulleiterin hat laut Urteil bei Chadiya dann auch eher einen Loyalitätskonflikt beobachtet als einen Gewissenskonflikt. Eigentlich wolle das Mädchen mitschwimmen, sehe sich aber mit den religiösen Forderungen seiner Eltern konfrontiert. Khalil Al Khatib weist diese Beobachtung zurück. Chadiya wolle nicht mitschwimmen, sagt er. Sie habe inzwischen Schwimmen gelernt, in einem Kurs speziell für muslimische Frauen. Und schon dazu habe man sie überreden müssen.

Für das Urteil des Bremer Gerichts hat Al Khatib, der aus Jordanien stammt und seit 38 Jahren in Deutschland lebt, kein Verständnis. "Ich dachte, in Deutschland gibt es Glaubensfreiheit", sagt er nur. Deshalb ist er entschlossen, eine Instanz weiterzugehen – vor das Bundesverfassungsgericht. "Wir sind der Meinung, dass die Entscheidung, Chadiya nicht vom Schwimmunterricht zu befreien, nicht verfassungsgemäß ist", sagt sein Anwalt Matthias Westerholt. "Auch ein achtjähriges Mädchen ist unter Umständen dazu fähig, religiöse Entscheidungen zu treffen." Ob die Verfassungsbeschwerde verhandelt wird, ist derzeit aber noch offen. Zwar gibt es nach wie vor zwei Bußgeldbescheide, die Khalil Al Khatib bei einem Erfolg in Karlsruhe aus der Welt schaffen könnte. Doch in drei Wochen beginnen die Sommerferien. Danach ist Chadiya in der vierten Klasse. Und dann gibt es – so oder so – keinen verpflichtenden Schwimmunterricht mehr für sie.



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