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EIN PAAR GANZ LEGALE STEUERTRICKS FÜR STUDENTEN Geld zurück!
Endlich Geld fürs Studentenfutter! Studenten haben – wenn überhaupt – geringe, unregelmäßige Einkommen und zahlen meist keine Lohnsteuer. Insofern ist eine Steuererklärung weder notwendig noch sinnvoll, oder? Irrtum, denn diverse Aufwendungen, die während eines Studiums entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen zu einem finanziellen Vorteil führen, hängt insbesondere von der Unterscheidung zwischen Sonderausgaben (z.B. Erststudium) und Werbungskosten (z.B. Zweit- bzw. Aufbaustudium, Promotion) ab. Die folgenden Tipps sollen dabei helfen, sich den oftmals entgangenen finanziellen Vorteil bei der Erstellung von zukünftigen Steuererklärungen zu sichern. Sonderausgaben
Im Gegensatz zu den Werbungskosten werden Sonderausgaben als Aufwendungen für die private Lebensführung bewertet und sind oftmals nur beschränkt abzugsfähig. Zu den Sonderausgaben gehören u.a. die Aufwendungen für eine berufliche Ausbildung. Im Steuerrecht wird ein Erststudium mit einer beruflichen Ausbildung gleichgesetzt. Demnach können sämtliche studienbezogene Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Da es sich bei dem Erststudium jedoch um Sonderausgaben handelt, können diese Aufwendungen lediglich bis max. 4000 € pro Jahr berücksichtigt werden. Findet
WerbungskostenAnders als bei den Sonderausgaben gehören zu den Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dazu zählen u.a. Fortbildungskosten. Aufwendungen für ein Zweitstudium, Aufbaustudium (z.B. MBA), Promotion, oder Dissertation werden im Steuerrecht als Fortbildungskosten eingestuft, da Kenntnisse und Fertigkeiten erneuert bzw. erweitert werden. Das hat zur Folge, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Wichtig ist, dass ein feststellbarer Zusammenhang zwischen Studium und der späteren angestrebten Tätigkeit dargestellt werden kann. Bei den Kosten für eine Promotion/Dissertation ist zusätzlich ein Nachweis erforderlich, der belegt, dass berufliche Gründe (z.B. erweitere Karrierechancen) im Vordergrund standen.
Nils Grave. Darüber hinaus können die entstandenen Aufwendungen als sog. vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis entstanden sind. Wenn diesen Kosten im Jahr ihrer Entstehung also kein zu versteuerndes Einkommen entgegensteht, können die Aufwendungen als negative Einkünfte behandelt werden und in andere Kalenderjahre zurück- bzw. vorgetragen werden. Das ist bei den Sonderausgaben nicht möglich. Vorweggenommene WerbungskostenHandelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten, werden diese im Steuerrecht als negative Einkünfte behandelt und können zunächst ein Jahr zurückgetragen werden. Somit wird die im Vorjahr gezahlte Einkommensteuer nachträglich gemindert und der Steuerpflichtige erhält ggf. eine zusätzliche Steuererstattung. Sind auch in dem Vorjahr keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt worden, so können die negativen Einkünfte in die noch kommenden Jahre vorgetragen werden und mildern dementsprechend die zu versteuernden Einkünfte in der Zukunft. Sonderfall Bewerbungskosten
Gewöhnlich fallen während eines Studiums immer zu irgendeinem Zeitpunkt Bewerbungskosten (Praktikumssuche, Berufsstart) an. Im Falle von internationalen Bewerbungen können die Aufwendungen sogar entsprechend hoch ausfallen (Reisekosten, Telefonkosten, Porto etc.).
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