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EIN PAAR GANZ LEGALE STEUERTRICKS FÜR STUDENTEN

Geld zurück!


Auf diesem Bild ist eine Dose Erdnüsse zu sehen, in die ganz viele Geldscheine gesteckt wurden - kein Peanuts. Foto: picturefool/Pixelio

Endlich Geld fürs Studentenfutter!
Foto: picturefool/Pixelio

Studenten haben – wenn überhaupt – geringe, unregelmäßige Einkommen und zahlen meist keine Lohnsteuer. Insofern ist eine Steuererklärung weder notwendig noch sinnvoll, oder? Irrtum, denn diverse Aufwendungen, die während eines Studiums entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen zu einem finanziellen Vorteil führen, hängt insbesondere von der Unterscheidung zwischen Sonderausgaben (z.B. Erststudium) und Werbungskosten (z.B. Zweit- bzw. Aufbaustudium, Promotion) ab. Die folgenden Tipps sollen dabei helfen, sich den oftmals entgangenen finanziellen Vorteil bei der Erstellung von zukünftigen Steuererklärungen zu sichern.


Sonderausgaben

Im Gegensatz zu den Werbungskosten werden Sonderausgaben als Aufwendungen für die private Lebensführung bewertet und sind oftmals nur beschränkt abzugsfähig. Zu den Sonderausgaben gehören u.a. die Aufwendungen für eine berufliche Ausbildung. Im Steuerrecht wird ein Erststudium mit einer beruflichen Ausbildung gleichgesetzt. Demnach können sämtliche studienbezogene Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Da es sich bei dem Erststudium jedoch um Sonderausgaben handelt, können diese Aufwendungen lediglich bis max. 4000 € pro Jahr berücksichtigt werden. Findet

Zu den Aufwendungen zählen:

  • Arbeitsmittel aller Art (Taschenrechner, Ordner, Stifte etc.)
  • PC, Drucker, Scanner, Patronen, Monitor etc.
  • Fahrtkosten von der Wohnung zur Uni
  • Fachliteratur
  • Schreibtisch, Regale etc.
  • Semestergebühren
  • Reisekosten (z.B. bei Auslandssemestern)
  • Prüfungsgebühren (z.B. bei Auslandssemestern)
  • Telefonkosten, Porto, Kopien
  • Kosten für die Erstellung von Diplomarbeiten
das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt, können sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten (s. unten) geltend gemacht werden.

WICHTIG: Soweit sich Sonderausgaben nicht steuerlich auswirken, ist eine Übertragung auf andere Kalenderjahre nicht möglich. Die Kosten für ein Erststudium wirken sich also nur dann positiv aus, wenn den Aufwendungen auch steuerpflichtiges Einkommen und damit gezahlte Lohnsteuer entgegensteht. Dieses ist ein wichtiges Unterscheidungskriterium im Vergleich zu den Werbungskosten.

Werbungskosten

Anders als bei den Sonderausgaben gehören zu den Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dazu zählen u.a. Fortbildungskosten. Aufwendungen für ein Zweitstudium, Aufbaustudium (z.B. MBA), Promotion, oder Dissertation werden im Steuerrecht als Fortbildungskosten eingestuft, da Kenntnisse und Fertigkeiten erneuert bzw. erweitert werden. Das hat zur Folge, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Wichtig ist, dass ein feststellbarer Zusammenhang zwischen Studium und der späteren angestrebten Tätigkeit dargestellt werden kann. Bei den Kosten für eine Promotion/Dissertation ist zusätzlich ein Nachweis erforderlich, der belegt, dass berufliche Gründe (z.B. erweitere Karrierechancen) im Vordergrund standen.

Auf diesem Bild ist Nils Grave, Autor dieses Artikels, zu sehen. Foto: Martin Borowy

Nils Grave.
Foto: Martin Borowy

Darüber hinaus können die entstandenen Aufwendungen als sog. vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis entstanden sind. Wenn diesen Kosten im Jahr ihrer Entstehung also kein zu versteuerndes Einkommen entgegensteht, können die Aufwendungen als negative Einkünfte behandelt werden und in andere Kalenderjahre zurück- bzw. vorgetragen werden. Das ist bei den Sonderausgaben nicht möglich.


Vorweggenommene Werbungskosten

Handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten, werden diese im Steuerrecht als negative Einkünfte behandelt und können zunächst ein Jahr zurückgetragen werden. Somit wird die im Vorjahr gezahlte Einkommensteuer nachträglich gemindert und der Steuerpflichtige erhält ggf. eine zusätzliche Steuererstattung. Sind auch in dem Vorjahr keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt worden, so können die negativen Einkünfte in die noch kommenden Jahre vorgetragen werden und mildern dementsprechend die zu versteuernden Einkünfte in der Zukunft.

Sonderfall Bewerbungskosten

Gewöhnlich fallen während eines Studiums immer zu irgendeinem Zeitpunkt Bewerbungskosten (Praktikumssuche, Berufsstart) an. Im Falle von internationalen Bewerbungen können die Aufwendungen sogar entsprechend hoch ausfallen (Reisekosten, Telefonkosten, Porto etc.).
Für den Fall, dass etwaigen Bewerbungskosten im Jahr ihrer Entstehung kein zu versteuerndes Einkommen entgegen steht, können diese Aufwendungen immer als vorweggenommenen Werbungskosten und somit als negative Einkünfte geltend gemacht werden.

Bewerbungskosten sind u.a.:

  • Fahrtkosten zu den Interviews
  • Fahrtkosten zur Post, um die Bewerbungen abzuschicken
  • Fahrtkosten zu einzelnen Behörden zwecks Beglaubigungen u. Einholung von Polizeilichen Führungszeugnissen etc.
  • Porto
  • Kopierkosten / Druckkosten
  • Telefonkosten / Faxkosten
  • Passfotos
  • Bewerbungsmappen
  • Kosten für Zeitungsannoncen
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Kosten für ein Polizeiliches Führungszeugnis
  • Kosten für Übersetzungen
  • Beglaubigungen
  • Briefpapier
  • Bücher "Wie bewerbe ich mich richtig" etc.
WICHTIG: Hierbei spielt es keine Rolle ob die Bewerbungskosten während eines Erststudiums, oder während eines Zweit- bzw. Aufbaustudiums etc. entstanden sind. Bewerbungskosten werden immer als vorweggenommene Werbungskosten behandelt, wenn die Kosten im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis entstanden sind!

Tipp: Auch wenn die tatsächlichen Belege nicht mehr vollständig auffindbar sind, erkennt das Finanzamt die Bewerbungskosten i.d.R. an, sofern eine plausible Begründung vorliegt. U.a. kann der Nachweis auch anhand der geschriebenen Bewerbungen bzw. mittels vorlegen der erhaltenen Zusagen/Ablehnungen von den jeweiligen Firmen erbracht werden.
Können keinerlei Nachweise vorgelegt werden, dann ist das Finanzamt angehalten etwaige Kosten zu schätzen (Finanzgericht Köln, 07.07.2004, Az. 7 K 932/03). Somit besteht für den Steuerpflichtigen immer die Chance, trotz eines Verlusts der Belege, doch noch Kosten geltend zu machen.

von Nils Grave