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LEGAL, ILLEGAL, SCHEISSEGAL?

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Feiern im Untergrund


Auf diesem Bild sieht man einen Tunnel in dem Menschen laufen. Foto: pixelio.de/Marco Barnebeck(Telemarco)

Wann steigt die nächste Party im Tunnel?
Foto: pixelio.de/Marco Barnebeck

Während viele Partyveranstalter die Plakatwände der Stadt schon Wochen vor dem Event mit neonfarbenen Postern zukleistern und in rauen Mengen Flyer unters Volk bringen, agieren andere im wahrsten Sinne des Wortes eher im Untergrund. Zum Beispiel die Veranstalter der so genannten Bremer Tunnelpartys: Diese finden in unregelmäßigen Abständen im Fußgängertunnel am Osterdeich oder unter der Neustädter Stephaniebrücke statt.


Davon erfährt der gemeine Partygänger in der Regel erst kurz vorher, erzählt Soziologiestudent Jan: "Meistens bekommt man von irgendjemandem mit, dass dann und dann wieder Elektroparty im Tunnel ist. Es gibt wohl auch einen Emailverteiler, aber da kommt man natürlich auch nur rein, wenn man jemanden kennt, der schon drin ist." Wer genau hinter der Organisation der Partys steckt, weiß er nicht.

Auch im Internet lassen sich außer einem verwackelten Video auf der Plattform YouTube keine konkreten Informationen auftreiben. Den Grund dafür vermutet Jan darin, dass die Veranstaltung am Rande der Legalität liegt: "Ich weiß nicht, ob die Partys immer angemeldet sind, ich glaube eher nicht. Meistens werden sie aber geduldet, von Ärger mit der Polizei hab ich bisher jedenfalls noch nichts mitgekriegt." Vielleicht ist den Veranstaltern das Tunnelpflaster aber inzwischen doch zu heiß geworden: Die letzte Party stieg laut Jan vor über einem Jahr.

Grundsätzlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. So lange man niemanden belästigt, verletzt, nichts kaputt oder schmutzig macht, den Verkehr nicht behindert und sich niemand gestört fühlt kann man Spaß in der Öffentlichkeit haben. Wenn es allerdings blöd läuft, dann kann das auf Euch zukommen:

Das sagt das Gesetz:

Wenn man in einem Fußgängertunnel feiert und nichts beschädigt und keinen Müll hinterlässt, sollte es hier keine Probleme geben. Wer etwas beim Feiern beschädigt und erwischt wird, dem droht eine Anzeige wegen Sachbeschädigung.

StGB § 303 Sachbeschädigung:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In einem Tunnel mit Autoverkehr gilt: Die Fahrbahn muss frei bleiben, sollten beispielsweise Menschen auf die Fahrbahn gehen und Autos behindern, ist das ein "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" und/ oder "Nötigung" und kann dann zu einem "Platzverweis" und zu einer Geldstrafe führen.

von Nadine Behrens und Miriam Ernst