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Auftragsannahme
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit der
jeweils gültigen Preisliste für alle Leistungen des Verlages
im Anzeigen- und Beilagenwesen. Mit der Auftragserteilung
werden sie Vertragsbestandteil. Individuelle Vertragsabreden
sind nur in Schriftform gültig. Weichen die vom Auftraggeber
zugrunde gelegten Bedingungen von denen des Verlages ab,
so gelten dennoch die letzteren, wenn nicht der Auftraggeber
unverzüglich (vor Anzeigenschluss) widerspricht. Mündliche und
telefonische Preisauskünfte sind unverbindlich. Der Auftraggeber
ist damit einverstanden, dass seine Anzeigen auch online in
elektronischen Medien verbreitet werden können.
2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft und der technischen Form
nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des
Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung
für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die
von Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Verlagsmitarbeitern
entgegengenommen worden sind. Der Auftraggeber trägt allein
die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Anzeigenund
Beilageninhalts. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge
und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für
die richtige Wiedergabe schwer lesbarer Manuskripte und fernmündlich
aufgegebener Anzeigen. Spätere Auftragsänderungen
können nur unverbindlich und bei rechtzeitiger Mitteilung aller
Einzelheiten der betroffenen Anzeige angenommen werden.
Die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten werden
unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
gespeichert und verarbeitet.
3. Termin- und Platzvorschriften sind für den Verlag unverbindlich,
und dementsprechend wird für die Aufnahme von
Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Zeitung keine Gewähr übernommen. Der Ausschluss von
Mitbewerbern ist nicht möglich.
4. Eine Mengen- und Rabattvormerkung (Rabattabschluss)
ist eine beiderseits unverbindliche Absprache über die Mengenabnahme
eines Inserenten in einer bestimmten Ausg abe
(Belegungseinheit) im Zeitraum eines Abschlussjahres zwecks
vorläufiger Anrechnung eines Rabattsatzes bei der laufenden
Rechnungserteilung. Verbindliche Abnahme- und Erfüllungspflichten
entstehen erst mit der Erteilung und Annahme des
konkreten Anzeigenauftrages. Die endgültige Rabattabrechnung
für das abgelaufene Abschlussjahr erfolgt gemäß der tatsächlich
abgenommenen rabattierungs fähigen Anzeigenmenge und
der Mengenrabattstaffel des Tarifs nach Abschlussjahr. Zuviel
gewährter Rabatt wird rückbelastet; erreicht dagegen der
Inserent einen höheren Rabattsatz, so erhält er rückwirkend für
das Abschlussjahr eine Rabattberichtigungsgutschrift. Grundsätzlich
können Rabatte nur bei Bestehen eines entsprechenden
Abschlusses gewährt werden. Ein Abschluss beginnt stets mit
Erscheinen der ersten Anzeige (= Monatserster), die Laufzeit
beträgt 12 Monate. Danach erfolgt eine Endabrechnung. Die
dann festgestellte tatsächliche Abnahmemenge ist Grundlage
für eine automatische Abschluss-Erneuerung für weitere 12
Monate, wenn der Inserent nicht innerhalb von vier Wochen
nach Abschlussende widerspricht. Textteilanzeigen werden bei
der Errechnung der Abnahmemengen dem Preis entsprechend
in Anzeigenmillimeter umgerechnet. Zu ermäßigten
Preisen (Nettopreisen) abgerechnete Anzeigen zählen bei der
Mengenaddition nicht mit und bleiben bei der Rabattabrechnung
unberücksichtigt. Die Mengenaddition zur Ermittlung der
Rabattierungsbasis erfolgt für jede Ausgabe (Belegungseinheit)
gesondert.
5. Als Werbemittler anerkannt werden nur selbstständige Fachunternehmen,
soweit sie sich mit der Insertionsdurchführung
für fremde Auftraggeber befassen und die Vermittlungsaufträge
mit allen Unterlagen selbst erteilen. Die Werbungsmittler sind
verpflichtet, sich bei ihren Angeboten und Abrechnungen mit
Inserenten an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom
Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf dabei weder ganz
noch teilweise weitergegeben werden.
6. Textteilanzeigen sind Anzeigen in Breite einer Textspalte, die
mit mehr als einer Seite an redaktionellem Text anschließen.
Textteilanzeigen sowie andere Inserate, die nicht eindeutig als
Anzeige erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Zusatz
„Anzeige“ gekennzeichnet.
7. Beilagen müssen sich in Gestaltung, Papierqualität, Format
usw. von der Zeitung deutlich abheben. Sie müssen aus festem
Papier mit glatten Kanten sein und dürfen keine losen Zusätze
enthalten. Druckschriften, die fremde Anzeigen enthalten
(Kollektivwerbung), oder Beilagen mit Warenproben werden
nicht angenommen. Beilagen, die für zwei oder mehr Firmen
werben, werden wie zwei oder mehr Beilagen berechnet.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Billigung eines
fertigen Exemplares der Beilage bindend; dieses muss dem
Verlag spätestens zehn Tage vor dem Streutermin in dreifacher
Ausfertigung vorliegen.
Auftragsabwicklung
8. Für die rechtzeitige Anlieferung des Anzeigentextes und
einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber
verantwortlich. Die spätesten Termine sind in der Preisliste
vermerkt. Für fehlerhafte – auch digital übermittelte – Druckunterlagen
fordert der Verlag Ersatz an. Den rechtzeitigen Eingang
vorausgesetzt, werden die neuen Unterlagen zum Abdruck verwendet,
andernfalls die vorliegende Unterlage korrigiert und ohne
Gewähr für die Richtigkeit abgedruckt. Aus der Übersendung von
Druckunterlagen ergibt sich nicht automatisch ein Anzeigenauftrag,
dieser muss ausdrücklich erteilt werden. Bei digital zur Verfügung
gestellten Druckunterlagen ist ein Kontrollfax der Anzeige zum
Abgleich der Inhalte unabdingbar. Fehlt ein solches Fax, kann der
Verlag die richtige Veröffentlichung nicht sicherstellen.
9. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Zeitung übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die angelieferten Druckunterlagen
gegebenen Möglichkeiten.
10. Einen einwandfreien Abdruck von Anzeigen kann der Verlag
bei einwandfreien Druckvorlagen gemäß den Vorgaben unter
„Technische Daten“ dieses Tarifs gewährleisten. Speziell ist die
Übernahme digitaler Satzdaten nur nach den dort aufgelisteten
Richtlinien möglich. Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende
Schriften, falsche Rasterweiten oder Farben), die aus Abweichungen
des Kunden von diesen Vorgaben resultieren, führen nicht zu
Preisminderungsansprüchen.
11. Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können
nur mit einem auf zeitungsähnlichem Papier gelieferten Farb-Proof
zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen
unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch
auslösen lassen.
12. Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen
dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von
evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten
Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht,
ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte.
Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadensersatz
in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden
infiltrierten Computerviren dem Verlag Schaden entstanden ist.
13. Sind Form und Größe einer Anzeige nicht vorgeschrieben, so
werden diese angemessen vom Verlag bestimmt und der Berechnung
zugrunde gelegt.
Die Mindestberechnungsgrößen für Anzeigen ergeben sich aus
der Preisliste. Der Verlag ist zu geringfügigen, dem Inserenten
zumutbaren Änderungen und Wortabkürzungen im Anzeigentext
berechtigt.
14. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige
Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige,
aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige
beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte
angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige
erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Bei nicht erschienenen Anzeigen oder nicht gestreuten Beilagen
besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind
– auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und
Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens
und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende
Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des
Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht
für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden
bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt.
Reklamationen müssen, außer bei nicht offensichtlichen Mängeln,
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg
geltend gemacht werden.
Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, Streik
etc. erlischt für den Verlag jede Verpflichtung zur Erfüllung von
Aufträgen. Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er
bereits eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung
bezüglich
bestimmter Anzeigen (-inhalte) abgegeben, ist er verpflichtet,
den Verlag darüber schriftlich zu informieren. Versäumt dies der
Auftraggeber, haftet der Verlag nicht für den durch eine erneute
Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen (-texte) entstehenden
Schaden.
15. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und bei
frühzeitiger Hereingabe der Manuskripte und Druckunterlagen
geliefert. Eventuelle Korrekturwünsche sind dem Verlag auf dem
Probeabzug unverzüglich und deutlich anzuzeigen. Erhält der
Verlag einen Probeabzug bis zur genannten Anzeigenschlusszeit
nicht zurück, so gilt die Druckgenehmigung als erteilt.
16. Druckunterlagen werden mit branchenüblicher Sorgfalt verwahrt.
Im Falle eines vom Verlag zu vertretenden Verlustes haftet
der Verlag nur in Höhe der Kosten für die Ersatzanfertigung.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Verlages oder eines seiner Erfüllungsgehilfen
vor. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen
Monat nach Erscheinen der letzten Anzeige. Sie werden nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückgegeben.
17. Offerten auf Kennzifferanzeigen werden dem Auftraggeber
nach Chiffreausweisvorlage ausgehändigt oder bei Versandvereinbarung
kurzfristig zugestellt. Die Weiterleitung von Offerten
erfolgt durch unquittierte Aushändigung bzw. auf normalem
Postwege.
18. Alle abholungspflichtigen Offerten werden vier Wochen
aufbewahrt. Nicht abgeholte oder unzustellbare Offerten werden
dann vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück,
ohne dazu verpflichtet zu sein.
19. Dem Verlag kann bei Auftragserteilung das Recht eingeräumt
werden, als Vertreter die eingehenden Angebote anstelle und im
erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen und allgemeine
Werbung auszusortieren. Briefe, die das zulässige Format DIN A
4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und
Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden
nicht angenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung
kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden,
dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren /Kosten
übernimmt.
20. Die Kennziffergebühr ist eine Kostenpauschale, die auch dann
zu entrichten ist, wenn keine Offerten eingegangen sind.
Berechnung und Zahlung
21. Der Verlag liefert auf Verlangen kostenlos einen Beleg oder,
sofern Art und Umfang des Auftrages es rechtfertigen, bis zu drei
Belegexemplare. Kann der Beleg nicht mehr beschafft werden,
so wird stattdessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung
erteilt. Bei Anzeigen in Fließsatz- und Standardausführungen
werden keine Belege geliefert.
22. Rechnungserteilung und Belegversand erfolgen innerhalb
zehn Tagen nach Erscheinen der Anzeige. Rechnungsempfänger
und zur Zahlung verpflichtet ist ausschließlich der Auftraggeber.
Alle Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Bei Vorauszahlung oder Teilnahme am Lastschriftverfahren
werden 2 % Skonto gewährt.
23. Kosten für wesentliche Änderungen an ursprünglich vereinbarten
Anzeigenausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
Bei Auftragsänderung hat der Verlag das Recht, die dadurch
verursachten zusätzlichen technischen Kosten zu berechnen.
24. Ein Auflagerückgang ist nur dann von Einfluss auf das
Vertragsverhältnis oder den Preis, wenn die Auflage in dem
Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Auftragsausführung um
mehr als 15 % zurückgegangen ist.
25. Für die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften
ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50
%igen Kapitalbeteiligung erforderlich. Der Verlag gewährt
Konzernrabatt nur bei privatwirtschaftlich organisierten
Zusammenschlüssen, jedoch nicht für den Zusammenschluss
verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder
bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen
Rechts beteiligt sind.
26. Anzeigen- und Beilagenaufträge werden zum jeweils gültigen
Anzeigen- oder Beilagenpreis nach der jeweils gültigen Preisliste
berechnet. Bei Preisänderungen treten die neuen Preise sofort
in Kraft; für vor Tarifänderung fest erteilte Aufträge gilt der alte
Preis, falls die Anzeige oder Beilage innerhalb von drei Monaten
nach Auftragserteilung erscheinen soll. Der Verlag behält sich
vor für Sonderveröffentlichung vom aktuellen Tarif abweichende
Preise festzulegen.
27. Der Verlag hat das Recht, Vorauszahlung zu verlangen und
das Erscheinen weiterer Anzeigen von der sofortigen Bezahlung
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
28. Aufrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen fällige
Forderungen des Verlages ist nur dann zulässig, wenn die vom
Auftraggeber behaupteten Ansprüche durch den Verlag nicht
bestritten werden oder rechtskräftig feststehen.
29. Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen in Höhe von 7%
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der von der Europäischen
Zentralbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
30. Inkassoberechtigung haben nur schriftlich Bevollmächtigte.
31. Erfüllungsort ist Bremen.
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