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Recht Langes Warten aufs Studium nicht für Rente berücksichtigt

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen nach dem Urteil des Sozialgerichts in Mainz nicht mehr als sechs Monate liegen (Aktenzeichen: S 1 R 175/10). Ansonsten kann die Zeit nicht für die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall hatte eine junge Frau aus Mainz geklagt. Sie hatte im März Abitur gemacht, konnte ihr Psychologie-Studium aber erst im Oktober beginnen. Unverschuldete Wartezeiten könnten zwar durchaus für die Rente angerechnet werden, meinte das Gericht. Dies gelte aber nicht, wenn dieser Abschnitt so lang sei, "dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung zumutbar sei". Bei mehr als sechs Monaten sei dies aber regelmäßig der Fall. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es genügend Angebote für befristete Tätigkeiten. (dpa)



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