Der 18-jährige Gefährder, der gegen seine Abschiebung aus Bremen Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht hat, ist mit diesem Vorstoß gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Karlsruher Richter bestätigten am Freitagnachmittag das Bundesverwaltungsgericht, das Mitte Juli entschieden hatte, dass eine Abschiebung des Mannes rechtens ist.
Der 18-Jährige wurde am 14. März in der Wohnung seiner Eltern verhaftet, seither sitzt er in Abschiebehaft. Zuletzt war diese Haft durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. Juni 2017 bis zum 1. August 2017 verlängert worden. Für diesen Tag ist die Abschiebung des Mannes geplant.
Die Bremer Innenbehörde begründet die Abschiebung damit, dass aufgrund vorliegender Tatsachen anzunehmen sei, dass der 18-Jährige „einen Anschlag verüben oder bei einem Anschlag mitwirken werde, bei dem die Verwendung gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Dritter zu befürchten seien“. Der Mann sei dem radikal-islamistischen Spektrum in Deutschland zuzurechnen und sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung Daesch.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde des 18-Jährigen gegen die Abschiebungsanordnung abgewiesen und dabei die Bremer Sichtweise bestätigt: Von dem 18-Jährigen gehe ein beachtliches Risiko aus, dass er einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligen werde, bei dem Unbeteiligte ums Leben kommen würden, hieß es außerdem in der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflege Kontakte mit Personen aus diesem Umfeld. Er sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung des Daesch sowie deren Märtyrerideologie und billige die Anwendung von Gewalt bis hin zur Tötung von Menschen unter bestimmten, selbstdefinierten Voraussetzungen
Dem Vollzug der Abschiebung ständen keine Abschiebungsverbote entgegen. Dem Beschwerdeführer drohe zwar in Dagestan beziehungsweise den Teilrepubliken des Nordkaukasus wegen des anzunehmenden Bekanntwerdens seiner Abschiebungsgründe eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die dortigen Sicherheitsbehörden. Ihm stände jedoch in sonstigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus (etwa in der Umgebung des voraussichtlichen Abschiebeziels Moskau) eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Diese Einschätzung bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht.