Ein Feuerwehrwettkampf ging für einen Teilnehmer doppelt schlecht zu Ende. Er stürzte mit 3,0 Promille in die "Pinkelrinne - und der Sturz steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach einem Wettkampf betrunken in eine "Pinkelrinne" fiel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Nach dem Freundschafts- und Spaßwettkampf reisten einige Teilnehmer ab und andere blieben in geselliger Runde zusammen. Im Laufe des Abends fiel der Feuerwehrmann mit einer Bultalkoholkonzentration von 3,0 Promille in die "Pinkelrinne" und zog sich dabei eine Unterschenkelfraktur zu. Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab - und bekam nun vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Recht.
"Zum einen habe sich der Versicherungsschutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erstreckt" und "zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selber", heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
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