
Bei Corona-Kontrollen am vorigen Wochenende durch Polizei und Ordnungsdienst trafen die Kontrolleure in einer Praxis auf einen Arzt, der seine angeordnete Quarantäne missachtet hat. Die Konsequenz: Der Mann erhielt eine Anzeige. In Absprache mit dem Gesundheitsamt wurde er zusammen mit dem anwesenden Team der Arztpraxis nach Hause verwiesen.
Aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) illustriert dieser jüngste Fall ein prinzipielles Problem. „In den zurückliegenden Wochen ist nach unserer Zählung Personal in rund 40 Arzt-Praxen vollständig oder in Teilen von Quarantäne-Verfügungen betroffen gewesen“, sagt KVHB-Sprecher Christoph Fox. Dabei habe es sich nicht um Erkrankte gehandelt, sondern ausschließlich um Kontaktpersonen, die sich vielfach durch negative Testergebnisse bei Schnelltests abgesichert hätten.
„Das Gesundheitsamt schießt hier unseres Erachtens über das Ziel hinaus. Es kann zu Engpässen bei der ärztlichen Versorgung führen, wenn Praxen reihenweise durch Quarantäne-Verfügungen außer Betrieb gehen müssen.“ Ärzte hätten schließlich schon von Berufs wegen häufigere Kontakte zu Infizierten. An diesem Mittwoch wird es auf Anregung der KVHB darum ein Gespräch der Kassenärzte mit dem Gesundheitsamt geben.
Den Termin bestätigt auch Lukas Fuhrmann, Sprecher das Gesundheitsressorts, ordnet das Treffen aber als „regulären Austausch von Fachleuten“ ein. „Es findet rein auf Arbeitsebene statt. Es wird darum gehen, praktikable Verfahren der Anwendung der Corona-Verordnung zu finden“, sagt Fuhrmann und betont, dass angeordnete Quarantänen auch für Ärzte rechtsverbindlich gelten. „Allerdings ermöglicht die Verordnung unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen bei systemrelevanten Tätigkeiten.“ Wie sich das in der Praxis ausgestalten lässt, werde wohl im Mittelpunkt des Gesprächs stehen.
Um als Arzt nach Kontakt zu einem Infizierten nicht in Quarantäne zu müssen, muss nach Darstellung des Gesundheitsressorts sicher ausgeschlossen werden können, dass der Kontakt ungeschützt erfolgte. Das ist regelmäßig der Fall, wenn dabei zum Beispiel Schutzkleidung und FFP2-Masken getragen wurde. Geht der Kontakt auf private Treffen zurück, gelten die Quarantäneregeln uneingeschränkt auch für Ärzte und das übrige Personal einer Praxis.
„Denkbar sind natürlich auch unzureichend geschützte Kontakte bei Untersuchungen“, sagt Fuhrmann. Patienten kämen beispielsweise mit Magen-Beschwerden oder Verletzungen in eine Praxis und stellen sich erst im Nachhinein als infiziert heraus. Dann sei es Sache des Arztes, durch das Hygienekonzept seiner Praxis nachzuweisen, dass auch dieser Kontakt genau so geschützt erfolgt sei, wie der Kontakt zu einem Patienten mit Corona-Verdacht. „Kann ein unzureichender Schutz aber nicht ausgeschlossen werden, gelten die Quarantäne-Regeln.“
Insgesamt haben Teams des Ordnungsdienstes in der Zeit vom 27. bis 29. November in 497 Fällen vor Ort überprüft, ob die Quarantäneanordnungen des Gesundheitsamtes eingehalten wurden.
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