
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat in dreiBeschwerdeverfahren zur medizinischen Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern Stellung bezogen: In keinem der drei Fälle könne zu Lasten der Betroffenen angenommen werden, sie seien volljährig, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts von Dienstag. Das in Bremen angewandte Verfahren, von den Betroffenen Röntgenaufnahmen des Kiefers anzufertigen, biete für diese Annahme nicht ausreichend Sicherheit.
In den vorliegenden Verfahren hatte die Befragung der Flüchtlinge durch die Mitarbeiter des Jugendamts zu keinem klaren Ergebnis geführt. In allen drei Fällen waren deshalb durch ein rechtsmedizinisches Institut Röntgenaufnahmen des Kiefers angefertigt worden. Danach kam der medizinische Gutachter jeweils zu dem Ergebnis, dass der Betroffene aufgrund des Entwicklungsgrades der Weisheitszähne sowie des Knochenabbaus im Kiefer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt ist.
Das OVG geht grundsätzlich davon aus, dass mit Hilfe der forensischen Altersdiagnostik nachgewiesen werden kann, ob ein Betroffener volljährig ist. Das Verfahren sei etabliert und in der Rechtsprechung anerkannt. Entscheidend sei dabei nicht, dass das exakte Lebensalter nicht medizinisch feststellbar sei. Vielmehr sei rechtlich allein erheblich, ob die Volljährigkeitsgrenze überschritten sei.
Diese Frage könne auf der Grundlage verschiedener Methoden der Altersdiagnostik sicher beantwortet werden. Laut Deutscher Gesellschaft für Rechtsmedizin werde hierfür ein dreistufiges Verfahren vorgeschlagen: Die körperliche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Röntgen der linken Hand und der Kieferregion und – bei abgeschlossener Handskelettentwicklung – eine CT-Untersuchung der Schlüsselbeine.
Doch in den drei Bremer Fällen sei keines dieser Verfahren durchgeführt worden. Dafür, sich bei der Begutachtung auf ein Röntgen des Kiefers zu beschränken, spricht aus Sicht des OVG zwar die geringere Strahlenbelastung. Dagegen jedoch, dass durch diese Beschränkung Minderjährigkeit nicht sicher auszuschließen sei. Dies gelte auch deswegen, weil in medizinischen Studien auf ethnische Unterschiede bei der Entwicklung der Weisheitszähne hingewiesen werde. Die Beschlüsse des OVG haben zur Folge, dass das Jugendamt die drei Betroffenen weiter in Obhut zu nehmen hat. Sie gelten entgegen der bisherigen Einschätzung weiterhin als minderjährig.
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