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Innensenator darf weiter von „Strohfrauen“ sprechen

Ralf Michel 25.03.2021 7 Kommentare

Im Streit um zwei Bordelle in Bremen hat Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) vor Gericht einen Etappensieg errungen. Er darf bei den Geschäftsführerinnen der Betriebe weiterhin von „Strohfrauen“ sprechen.

  • (Christina Kuhaupt)

    Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) darf im Zusammenhang mit den Geschäftsführerinnen des Bordells „Eros 69“ sowie dem Antrag auf ein neues Bordell in der Bürgermeister-Smidt-Straße 31 weiterhin von „Strohfrauen“ sprechen. Das Verwaltungsgericht Bremen hat einen Eilantrag, der dem Innensenator diese Formulierung untersagen sollte, abgelehnt. Vorerst nur ein Etappensieg für Mäurer. Doch die Begründung der Richter fiel derart deutlich aus, dass sie auch seine Position in dem übergeordneten Streit um die grundsätzliche Entscheidung über Zulassung und Schließung der beiden Bordelle stärken dürfte.

    Ulrich Mäurer hatte in der Diskussion um die beiden Bordelle wiederholt öffentlich davon gesprochen, dass aus seiner Sicht hinter den beiden Betrieben die in Bremen verbotene Rockergruppe „Hells Angels“ steht. Die Rocker würden versuchen, auf diese Weise wieder in der Hansestadt Fuß zu fassen.

    Mäurer stützt sich auf Polizeibericht

    Mäurer stützt diese Einschätzung auf einen Bericht der Polizei, der dem Vernehmen nach anhand zahlreicher Beispiele belegt, dass nicht die Geschäftsführerinnen, sondern ein Anführer der „Hells Angels“ bei den beiden Bordellen das Sagen hat. Bei den beiden Geschäftsführerinnen handelt es sich um die Frau und die Schwester dieses Mannes. 

    In ihrem Eilantrag sprechen die Geschäftsführerinnen von unwahren Tatsachenbehauptungen des Innensenators, die ihre Ehre herabwürdigten und ihren Kredit beschädigen würden. Sie müssten dadurch mit erheblichen Schäden rechnen.

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    Tatsächlich stellt das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die  Grundrechte der Antragstellerinnen fest, kommt jedoch zu dem Schluss, dass dieser Eingriff  gerechtfertigt ist. Zum einen sei der Innensenator im Rahmen seiner Kompetenz zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Zum anderen handele es sich bei seinen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen und nicht etwa um ein Werturteil. Eine gewisse Pointierung, Zuspitzung und Vereinfachung des Sachverhalts seien insoweit als zulässig einzustufen, „wie durch sie die der Äußerung zu Grunde liegenden Tatsachen nicht verfälscht werden“. Dies sei hier nicht der Fall.

    Nach Auffassung der Kammer steht fest, dass „ein unzuverlässiger Dritter“ - gemeint ist der besagte Anführer der „Hells-Angels“ - einen bestimmenden Einfluss auf das von der Antragstellerin betriebene Gewerbe ausübt. Von daher hätten die Geschäftsführerinnen  die vom Senator für Inneres aufgestellten wahren Tatsachenbehauptungen als solche hinzunehmen.

    Auch zu dem vom Innenressort vorgelegten Polizeibericht äußert sich das Gericht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der maßgebliche Einfluss des Anführers der „Hells-Angels“ auf die Bordellbetriebe durch die polizeilichen Stellungnahmen
    belegt wird. „Es ist ein deutliches Muster erkennbar“, kommentieren die Richter die Angaben der Polizei, dass bei zahlreichen Einsätzen in verschiedenen Etablissements nicht die Geschäftsführerinnen angetroffen wurden, sondern allein der Anführer der „Hells Angels“, der sich als Verantwortlicher ausgegeben habe. Die Erwiderungen der Geschäftsführerinnen auf die polizeilichen Stellungnahmen bezeichnen die Richter als „unsubstanziierte Schutzbehauptungen, die nicht zu überzeugen vermögen“.

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