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Digitaler Nachlass
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Senat hält „Facebook-Urteil“ für ausreichend

Nina Willborn 07.12.2019 0 Kommentare

Die rot-grün-rote Regierung sieht beim Thema digitaler Nachlass derzeit keinen Aktionsbedarf für Bremen. Auch, weil mit dem „Facebook-Urteil“ des Bundesgerichtshofs von 2018 grundsätzliche Fragen geklärt seien.

  • Die Vollmacht für den digitalen Nachlass muss handgeschrieben sein.
    Die Vollmacht für den digitalen Nachlass muss handgeschrieben sein. (Günther/DPA)

    Was passiert mit den Konten bei sozialen Netzwerken oder E-Mail-Anbietern, wenn ihre Inhaber sterben? Sind Erben tatsächlich durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Juli 2018, nach der in Deutschland die Verträge Verstorbener über Konten in den sozialen Netzwerken auf die Erben übergehen, auf der sicheren Seite? Nein, findet die FDP und hatte deshalb in einer Großen Anfrage an den Senat aufgezeigt, dass der Zugang für Erben zu den Kontoinformationen Verstorbener oft nicht so einfach ist.

    Zum einen bestimmen laut den Liberalen, die auch in anderen Bundesländern und auf Bundesebene einheitliche Regelungen für den digitalen Nachlass fordern, die häufig im Ausland beheimateten Internet-Portale darüber, ob und wie sie Zugriff auf Konten und Passwörter ermöglichen. Zum anderen sei die sechswöchige Ausschlagungsfrist in vielen Fällen zu kurz für die Erben, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Konten des Verstorbenen überhaupt existierten. „Aktuell fehlen rechtsverbindliche Regelungen, die den Erben die notwendigen Auskunfts- und Zugriffsrechte einräumen, egal wo der Anbieter des Online-Dienstes ansässig ist“, heißt es in dem Antrag von Parteichef Hauke Hilz.

    Senat: Bund ist zuständig

    Das sieht der Senat offenbar anders. In seiner Antwort auf die Große Anfrage heißt es zwar, grundsätzlich habe die Landesjustiz die Auswirkungen der Digitalisierung „seit längerer Zeit im Fokus“. „Es besteht Einigkeit, dass eine digitale Gesellschaft einen verlässlichen Rechtsrahmen benötigt.“ Allerdings sehe man nach Prüfung des Themas keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um diese Rechtssicherheit zu gewähren. „Die bestehenden erbrechtlichen Vorschriften ermöglichen eine ausreichende Handhabung der Fragestellungen“, heißt es in dem Papier. Das sogenannte „Facebook-Urteil“ des Bundesgerichtshofs kläre „Fragen hinsichtlich der Vererbbarkeit und der grundsätzlichen Zugangsberechtigung des Erben“ verlässlich.

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    Zudem, auch das wird in der Antwort des Justizressorts betont, ist der Bund für Änderungen im Erbrecht zuständig. Das Bundesministerium für Justiz und Verfassung habe allerdings bereits mitgeteilt, dass es angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs derzeit ebenfalls „keinen weitergehenden Regelungsbedarf“ sehe. Es werde allerdings beobachtet, ob sich die digitalen Plattformen an das Urteil hielten.

    Studie über digitalen Nachlass

    In der Senatsantwort wird auch auf eine Studie zum Thema verwiesen, die im Moment von Experten des Fraunhofer Instituts für Sichere Informationstechnologie zusammen mit den Universitäten Bremen und Regensburg erarbeitet wird. In ihr sollen verschiedene Aspekte des digitalen Nachlasses, darunter auch Fragen des Verbraucherrechts und des Urheberrechts sowie des Datenschutzes, untersucht werden. „Geklärt werden soll insbesondere, wo es zu Benachteiligungen der Verbraucher kommt und wie die Verbraucherfreundlichkeit von digitalen Nutzungsverträgen verbessert werden kann“, heißt es in dem Papier. Zunächst müssten die Ergebnisse der Studie abgewartet werden. Sollte sich daraus ein Handlungsbedarf ergeben, „wird der Senat Gesetzesentwürfe unterstützen“ beziehungsweise auf Bundesebene über die Fachressorts anstoßen.

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    Auch vor den Bremer Gerichten spielen Fälle rund um die Fragen des digitalen Nachlasses laut einer Nachfrage des Ressorts im Moment keine größere Rolle. Ein Verfahren habe es beim Bremer Amtsgericht gegeben. „Auch die gerichtliche Praxis weist darauf hin, dass der gesetzliche Erbschein den Erben gegenüber jedem Dritten legitimiert“, steht in der Antwort. Die Frage, ob es auf Bundesebene Planungen für einen digitalen Erbschein gebe und wie der Senat dies einschätze, hatte die FDP ebenfalls gestellt. Aber auch hier sieht Bremen keinen Bedarf. „Eines speziellen elektronischen Erbscheins bedarf es nicht“, heißt es.

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    adagiobarber am 14.04.2021 20:59
    gut ...

    wir wissen, man/frau lernt nie aus.

    bei der belebung des walls ... schon vor jahren initiiert ... ist bislang noch ...
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    IhrenNamen am 14.04.2021 20:57
    @MaxHeinken auch draußen gelten die seit Monaten bekannten Regeln, und da sind sie sogar weit besser zu kontrollieren!

    Das kann also ...
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