
Die Verlängerung der Straßenbahnlinien 1 und 8 rückt ein Stück näher: Mit einem Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat das Klageverfahren gegen die Planfeststellung für den Ausbau der beiden Linien geendet. Wie das OVG mitteilt, wurde der Vergleich zwischen der Klägerin, der beklagten Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen als Vorhabenträgerin an diesem Freitag in nicht öffentlicher Sitzung geschlossen. Wie aus einer Mitteilung des Gerichts weiter hervorgeht, „ist damit das letzte gegen die Planfeststellung betriebene Verfahren beendet. Der Planfeststellungsbeschluss ist damit rechtskräftig und kann umgesetzt werden“.
Außer dem vorliegenden Verfahren waren weitere Klagen anderer Kläger mit demselben Streitgegenstand anhängig. „In diesen sind außergerichtliche Vergleiche geschlossen und die Klagen daraufhin zurückgenommen worden“, teilt Gerichtssprecher Friedemann Traub mit. Dem jetzt geschlossenen Vergleich ist ein Erörterungstermin „zur Sach- und Rechtslage“ der Linie 1, „direkt vor Ort vor dem Grundstück der Klägerin in Huchting“ vorausgegangen. Ein weiterer Verhandlungstermin, der für den 5. Februar 2020 angesetzt war, sei nun ebenso hinfällig.
Was den Verlauf der Linie 8 betrifft, hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückverwiesen. Dort sollen „noch im Raum stehende Planergänzungsansprüche“ geklärt werden. Bremen plant die Verlängerung der Straßenbahnlinien 1 und 8, die bislang am Roland-Center in Huchting enden. Der neue Streckenabschnitt, der abschnittsweise von beiden Linien befahren werden soll, führt vom Roland-Center auf die Trasse der Bremen-Thedinghauser Eisenbahn (BTE), die gegenwärtig nicht regelmäßig für den Schienenverkehr genutzt wird.
„Wegen der besonderen Betroffenheit der Klägerin“, die Eigentümerin eines von ihr selbst bewohnten Hauses in Huchting ist, habe sich die Stadt Bremen zur Erhöhung der geplanten Lärmschutzwand verpflichtet. „Weiterhin erhält die Klägerin eine Entschädigung unter anderem dafür, dass sie der Vorhabenträgerin eine Grunddienstbarkeit einräumt“ - ihr Grundstück muss betreten werden, um die Inspektion und Instandhaltung der Lärmschutzwand zu ermöglichen.
Die Klägerin wohnt unmittelbar an der Trasse der BTE, die in diesem Bereich für den Straßenbahnverkehr zweigleisig ausgebaut werden soll. Der Plan sah ursprünglich vor, eine 1,20 Meter hohe Lärmschutzwand zu errichten. Sie hatte geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss weise formale und inhaltliche Mängel auf. Insbesondere, so das OVG Bremen, habe sie bemängelt, sie sei unzureichend gegen von dem Vorhaben ausgehenden Lärm und Erschütterungen geschützt.
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