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Trotz neuer Richtlinien: Besitz von Cannabis kann weiterhin strafbar sein

Ralf Michel 27.03.2020 1 Kommentar

In Bremen gibt es neue Richtlinien für die Strafverfolgung von Cannabis-Nutzern. Der Chef der Staatsanwaltschaft bezweifelt, ob allen Betroffenen klar ist, worum es dabei geht.

  • Ab 1. April gelten in Bremen neue Richtlinien für die Strafverfolgung von Cannabis-Nutzern.
    Ab 1. April gelten in Bremen neue Richtlinien für die Strafverfolgung von Cannabis-Nutzern. (Karl-Josef Hildenbrand)

    Wer ab 1. April in Bremen von der Polizei mit bis zu 15 Gramm Hasch zum Eigenverbrauch erwischt wird, braucht in der Regel kein Strafverfahren zu fürchten. Möglich machen das neue Richtlinien, die Justizsenatorin Claudia Schilling erlassen hat. Klingt nach froher Kunde für Gelegenheitskiffer, aber Janhenning Kuhn warnt trotzdem. "Es geht nicht um Straflosigkeit“, betont Bremens Leitender Oberstaatsanwalt. "Der Besitz von Cannabisprodukten ist weiterhin strafbar. Wir können jetzt aber noch differenzierter reagieren und in noch größerem Umfang von der Strafverfolgung absehen." Vorsicht geboten ist nach Auffassung Kuhns außerdem bei den genannten Mengenangaben.

    Der Vorstoß der Justizsenatorin basiert auf einer Koalitionsvereinbarung von SPD, Grünen und Linken, die darauf zielt, gelegentliches Kiffen zu entkriminalisieren. Nach Paragraf 31a des Betäubungsmittelgesetzes kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Vergehens absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und die Täter Cannabisprodukte ausschließlich zum Eigenverbrauch und in geringer Menge nutzen. 

    3600 Strafverfahren in den letzten vier Jahren

    Das ist nicht neu, auch in der Vergangenheit hatte die Staatsanwaltschaft hier bereits einen gewissen Spielraum. Der endete in Bremen bislang allerdings schon bei sechs Gramm. In den vergangenen vier Jahren gab es im Land Bremen jeweils rund 3600 Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten. Die Zahl der Beschuldigten, gegen die das Verfahren eingestellt wurde, lag im selben Zeitraum zwischen etwa 650 und 720, im vergangenen Jahr waren es 653.

    Wie sich diese Zahl angesichts der neuen Richtlinien entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die Bedenken des Leitenden Oberstaatsanwalts setzen an anderer Stelle an. „Ich bin mir nicht sicher, ob allen Betroffenen wirklich klar ist, um was es bei den neuen Richtlinien geht.“ Denn Gelegenheitskiffer, die denken, sie kommen künftig völlig unbehelligt davon, liegen falsch. Nach wie vor nimmt die Polizei deren Personalien auf. Nach wie vor werden die Drogen eingezogen. Und nach wie vor wird eine Anzeige geschrieben und landet das Ganze bei der Staatsanwaltschaft.

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    Von daher sei es also keine gute Idee, gegenüber der Polizei aufgrund der neuen Richtlinien auf ein vermeintliches Recht zu pochen, die Herausgabe der Drogen zu verweigern oder gar Widerstand zu leisten. "Das würde ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach sich ziehen, für dass die neue Richtlinie natürlich nicht gilt und das grundsätzlich auch nicht eingestellt wird“, warnt Kuhn.

    Aufklärungsbedarf sieht der Chef der Anklagebehörde auch hinsichtlich der Mengen, die in den Richtlinien festgelegt sind. Bis zu zehn Gramm wird das Verfahren künftig grundsätzlich eingestellt, bis zu 15 Gramm kann es eingestellt werden. Hierbei geht es aber um Bruttogewichte, nicht um den reinen Wirkstoffgehalt. Für diesen gelten andere Grenzwerte. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten 7,5 Gramm Wirkstoffgehalt  noch als „nicht geringe Menge“. Alles was darüber liegt, gilt als Verbrechen und wird auf jeden Fall strafrechtlich verfolgt. Die Faustregel der Strafverfolgungsbehörden in Bremen lautet, das von einem Wirkstoffgehalt auszugehen ist, der bei etwa 12 bis 14 Prozent des Bruttogewichts liegt. 

    Kiffen vor der Schule auch mit geringer Menge strafbar

    Es gibt einen weiteren Punkt, bei dem Kuhn bezweifelt, ob sich alle Cannabis-Nutzer dessen bewusst sind. Die Richtlinien der Justizsenatorin listen ausdrücklich eine Reihe von Aspekten auf, bei denen auch geringe Mengen zur Strafverfolgung führen können: Wenn Fremdgefährdung vorliegt, wenn vor Schulen, Kitas oder auch auf einem Kinderspielplatz gekifft wird, wenn es nachweislich um Handel und nicht um Eigenkonsum geht oder  wenn jemand zum wiederholten Mal mit einer geringen Menge erwischt wird... „In solchen Fällen kann der Betroffene nicht damit rechnen, dass das Verfahren automatisch eingestellt wird.“

    Außerdem landen auch eingestellte Verfahren im Computer und werden dort – Stichwort Wiederholungstäter – gespeichert, ergänzt Frank Passade, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kommt wegen der besonderen Gesundheitsgefahren und des Erziehungsgedankens eine Einstellung auch bei einer geringen Menge in der Regel nur gegen Auflagen in Betracht. Und apropos Erziehungsgedanken: Jeder, bei dem eine geringe Menge Cannabis-Produkte gefunden wird, erhält Informationen über Angebote der Suchthilfe und Suchtberatung. Dies sogar zweimal: zunächst von der Polizei, dann im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens auch noch einmal von der Staatsanwaltschaft. 

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    Bleibt die Frage, was angesichts all dessen am Ende von der angestrebten Entlastung der Strafverfolgungsorgane noch übrig bleibt, die ebenfalls als Ziel der neuen Richtlinien ausgegeben wurde. Doch hier ist Janhenning Kuhn durchaus optimistisch. Die Vorgangsbearbeitung bei der Polizei werde durch die vereinfachte Vorgehensweise bei Mengen bis zu 15 Gramm deutlich entschlackt. Weitere Beweiserhebungen wie zum Beispiel kriminaltechnische Untersuchungen oder Zeugenvernehmungen müssen nicht mehr durchgeführt werden. Hört die Polizei bis einen Monat nach Übersendung der Ermittlungsakten nichts mehr von der Staatsanwaltschaft, kann die Polizei die Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel anordnen und der Fall ist für sie erledigt.

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