
Ob die Bremer Kita-Beschäftigte, bei der nach einer Reise eine Corona-Infektion mit der britischen Mutante festgestellt wurde, jetzt auch noch arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten muss, ist derzeit offen. Zu dem konkreten Fall will sich weder Kita Bremen noch die Bildungsbehörde näher äußern. Annette Kemp, Sprecherin der Bildungsbehörde, teilt auf Anfrage lediglich mit, man werde arbeitsrechtlich auf die Situation angemessen reagieren. Wolfgang Bahlmann, Geschäftsführer von Kita Bremen, verweist allgemein auf ein Rundschreiben des Finanzsenators zu den Urlaubsregelungen in der Corona-Pandemie im öffentlichen Dienst. „Diese Vorgaben gelten auch für uns als landeseigener Betrieb.“
Danach tragen Beschäftigte, die wissentlich in ein als Corona-Risikogebiet ausgewiesenes Land reisen, das Risiko einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub. Auch anschließende Quarantäne-Zeiten gehen vollständig zu Lasten des Arbeitnehmers. Das bedeutet, eine Krankschreibung oder ein Lohnausgleich nach Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind in diesen Fällen nicht möglich. Kann die Quarantäne nicht durch regulären Urlaub oder Überstundenabbau überbrückt werden, kann es daher zu unbezahltem Sonderurlaub kommen. Weitergehende arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung oder gar Kündigung werden allerdings nicht in Aussicht gestellt.
Anders verhält sich das bei Beamten. Für sie sind „darüber hinaus disziplinarische Maßnahmen zu prüfen, wenn die Betroffenen fahrlässig ihre Gesunderhaltungspflicht verletzt haben“, heißt es in dem Rundschreiben. Das kann ein Verweis in der Personalakte sein oder gekürzte Bezüge. Auch eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist theoretisch möglich. In der Praxis hat es im zurückliegenden Pandemiejahr in der Bildungsbehörde laut Kemp aber keinen einzigen Fall gegeben, bei dem Beamte wie zum Beispiel Lehrer wegen Reisen in Risikogebiete disziplinarisch belangt wurden.
Strittig ist unter Experten, ob ein Arbeitnehmer seinem Unternehmen vor Abfahrt mitteilen muss, dass er in ein Risikogebiet fahren will. „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber weder ein Urlaubsziel vorschreiben noch eine private Reise untersagen“, sagt Sonja Litzig, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bremen. Allerdings gebe es Nebenpflichten des Arbeitnehmers, die über die reine Arbeitsleistung hinausgehen. „Dazu gehört die Erwartung, Schäden vom Arbeitgeber fernzuhalten.“
In zahlreichen juristischen Foren und Fachzeitschriften werde das vor dem Hintergrund von Corona inzwischen auch als Verpflichtung interpretiert, den Arbeitgeber über Urlaubsreisen in Risikogebiete zu informieren, wenn diese den Betriebsablauf und die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden, berichtet Litzig. „Das könnte bei einer möglichen Corona-Infektion durchaus zutreffen. „Weil der Arbeitnehmer im Falle einer erwartbaren Quarantäne über den Urlaub hinaus den Arbeitgeber aber ohnehin informieren muss, sehe ich darin eigentlich kein allzu großes Problem.“
Behördensprecherin Kemp bestätigt, dass die Dienststellen regelmäßig erwarten, über Urlaubsziele informiert zu werden, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Bei Beamten ist laut Litzig die Verpflichtung zur Gesunderhaltung eindeutiger geregelt. „Deswegen können ihnen Urlaubsziele zwar auch nicht vorgeschrieben werden, im Einzelfall aber disziplinarische Konsequenzen drohen.“
Allerdings stellt das erwähnte Rundschreiben des Finanzsenators auch klar, dass Beamte – anders als Angestellte – im Falle einer Quarantäne weiter volle Bezüge erhalten, auch wenn dafür kein Urlaub mehr übrig ist. Gekürzte Bezüge wären daher keine Sonderbestrafung, sondern eher eine Gleichstellung mit den Angestellten.
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