
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt sich an diesem Dienstag mit einem Rechtsstreit aus Bremen. Als Beschwerdeführerin tritt die Gewoba Energie auf, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des teilstädtischen Wohnungsunternehmens Gewoba. Im Kern geht es um die Frage, wie viele Wohnungen innerhalb eines Quartiers mit Strom versorgt werden dürfen, der aus Blockheizkraftwerken der Gewoba Energie direkt aus der Nachbarschaft kommt.
„Kundenanlagen“ heißen die Kleinkraftwerke, die im aktuellen Fall mittels Kraft-Wärme-Kopplung sowohl Wärme als auch Strom für ein bestimmtes Gebiet produzieren. Rings um ihre Blockheizkraftwerke verlegt die Gewoba die nötige Strominfrastruktur zu den Verbrauchern. Über Knotenpunkte bleibt diese an das öffentliche Netz angeschlossen.
Mehr als 100 Wohnungen dürfen diese Kundenanlagen nicht versorgen – diese Haltung vertritt das Unternehmen Wesernetz der SWB-Gruppe, das in Bremen das öffentliche Stromnetz betreibt. Andernfalls sei diese Strominfrastruktur ein nachgeordnetes Netz, was einen hohen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen würde – den die Gewoba Energie nicht auf sich nehmen will.
„Aus unserer Sicht ist das eine völlig willkürliche Zahl, die technisch nicht begründbar ist“, sagt Stefan Fölsch, Geschäftsführer der Gewoba Energie. Im Energiewirtschaftsgesetz ist tatsächlich für Kundenanlagen keine Maximalzahl an Wohnungen festgelegt, die versorgt werden dürfen, sondern nur vier Kritierien, „die wir alle erfüllen“, wie Fölsch sagt. Wesernetz wollte sich vor der BGH-Anhörung am Dienstag nicht äußern.
Zu den vier gesetzlich geregelten Punkten zählt beispielsweise, dass Kundenanlagen für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sein müssen. Außerdem dürfen keine Durchleitungsgebühren für Mitbewerber erhoben werden, die ebenfalls dort angeschlossene Stromkunden versorgen wollen. Denn die freie Wahl des Energielieferanten gilt auch in Gebieten, in denen eine quartiersbezogene Energieversorgung angeboten wird.
In Bestandssiedlungen der Gewoba in Huchting und Walle konnte sich die Gewoba nicht mit Wesernetz auf eine Größenordnung zwischen 400 und 500 Wohnungen einigen, die mit Gewoba-Strom versorgt werden sollten. Daher hat das Wohnungsunternehmen bereits 2016 ein so genanntes „Missbrauchsverfahren“ gegen Wesernetz bei der Bundesnetzagentur angestrengt. Allerdings ohne Erfolg.
Seither hat die Gewoba Energie eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Bundesnetzagentur eingereicht. Und nun geht es vor dem Bundesgerichtshof in die nächste Instanz.
Werde die vorgegeben Obergrenze von 100 Wohnungen nun höchstrichterlich als rechtmäßig bestätigt, habe das beispielsweise auch Auswirkungen auf die Gartenstadt Werdersee, so Fölsch. Denn dort dürften dann weiterhin etwa Dreiviertel der neuen Wohnungen und Reihenhäuser keinen Gewoba-Strom beziehen. Stefan Fölsch geht davon aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine bundesweite Signalwirkung entfalten könnte: „Wir stehen im Kontakt mit anderen kleinen Quartiersversorgern und Wohnungsunternehmen, die ähnliche Probleme haben und die gespannt auf den Ausgang des Verfahrens warten.“
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