Es bleibt dabei: Das Bordell "Eros 69" an der Duckwitzstraße bleibt geschlossen, die Betreibergesellschaft Joy Company bekommt ihre von der Wirtschaftsbehörde entzogene Betriebserlaubnis nicht zurück. Das hat am Dienstag das Verwaltungsgericht entschieden, vor dem die Joy Company per Eilantrag gegen die Zwangsschließung vorgehen wollte.
Das Gericht folgte dabei keinen inhaltlichen Gründen – hinter der Joy Company steckt nach Auffassung der Innenbehörde ein Chef der verbotenen Rockergruppe "Hells Angels" aus Delmenhorst –, sondern berief sich auf den Gesetzestext, nach dem eine Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn der betreffende Betrieb ein Jahr lang nicht ausgeübt worden ist. Das war bei dem Bordell, das seit August 2019 existierte, und coronabedingt am 31. Oktober 2020 geschlossen wurde, der Fall.
Ende Oktober 2021 hatte die Wirtschaftsbehörde einen Antrag der Joy Company auf Verlängerung der Betriebserlaubnis abgelehnt und die Firma auf Basis eines Rechtsgutachtens wegen Einfluss eines Dritten auf die Geschäftsführung für "gewerberechtlich unzuverlässig" erklärt. Die Betriebserlaubnis wurde widerrufen und die sofortige Schließung angeordnet – gegen beide Entscheidungen ging die Joy Company gerichtlich vor. Sie wehrte sich juristisch aber nicht dagegen, dass der Verlängerungsantrag abgelehnt worden war.
Deshalb, so argumentiert jetzt das Verwaltungsgericht, sei die Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte aufgrund der zeitlichen Frist erloschen. Auf die Frage, ob die Joy Company aus den von der Behörde genannten Gründen gewerberechtlich unzuverlässig ist oder nicht, kommt es daher nicht an, heißt es in der Begründung. Die Ablehnung der Wirtschaftsbehörde der Betriebsverlängerung enthalte zugleich "die rechtsverbindliche Feststellung, dass die Betriebserlaubnis mit Ablauf des 31.10.2021 kraft Gesetzes erlischt".
Dass das Bordell laut den Betreibern Ende Oktober 2021 für einige Tage geöffnet war, war nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Anordnung der Schließung illegal und ändere nichts am Ablauf der Jahresfrist.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden.