Rechtswissenschaftlerin über FFP2-Masken „Verfassungsrechtlich ist das grundsätzlich möglich“

Eine Pflicht für das Tragen einer FFP2-Maske ist grundsätzlich möglich, sagte die Bremer Rechtswissenschaftlerin Pia Lange. Für einige Gruppen kann es aber Ausnahmeregelungen geben.
15.01.2021, 05:00 Uhr
Lesedauer: 3 Min
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„Verfassungsrechtlich ist das grundsätzlich möglich“
Von Jürgen Hinrichs

Kann man Menschen die Maske vorschreiben und Ihnen auch noch aufgeben, ein bestimmtes Produkt zu erwerben?

Pia Lange: Die Einführung einer „erweiterten“ Maskenpflicht, die das Tragen einer sogenannten FFP2-Maske vorschreibt, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich. Sie müsste allerdings, wie übrigens alle grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen, von den Behörden verhältnismäßig ausgestaltet werden.

Relativiert sich die Sinnhaftigkeit dieser Pflicht nicht immer wieder, wenn von vielen Medizinern und Politikern davor gewarnt wird, sich mit einer Maske, auch mit der besonders tauglichen FFP2, in Sicherheit zu wiegen?

Die Sinnhaftigkeit einer FFP2-Maskenpflicht oder verfassungsrechtlich gesprochen die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des formulierten staatlichen Zwecks – nämlich Gesundheit und Leben der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu schützen – relativiert sich nicht dadurch, dass auch eine solche Maskenpflicht keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Ansteckung bietet. Für die Eignung einer staatlichen Maßnahme als ein Element einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ist es vielmehr ausreichend, wenn die Maßnahme den Zweck zumindest fördert, es sich also um „einen Schritt in die richtige Richtung“ handelt.

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Kann die Pflicht irgendwann soweit gehen, die Maske absolut regelkonform zu tragen?

Ja, alles andere würde letztlich wenig Sinn ergeben, da die FFP2-Maske, wie auch die selbst angefertigten Masken und Alltagsmasken, ihre Schutzwirkung ja nur dann entfalten kann, wenn sie ordnungsgemäß getragen wird. In den Corona-Verordnungen der Länder ist dementsprechend auch derzeit schon von „Mund-Nasen-Bedeckungen“ und nicht von Masken die Rede, woraus sich ergibt, dass Mund und Nase durch die Maske bedeckt sein müssen.

FFP2-Masken erhöhen den Atemwiderstand. Manche Menschen können das schwer ertragen. Darf man Ihnen deshalb verbieten, den ÖPNV zu benutzen und Geschäfte zu betreten?

Eine verhältnismäßige Ausgestaltung würde es gerade bei den FFP2-Masken gebieten, für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, Ausnahmen vorzusehen. Wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch ein ärztliches Attest zu erfolgen hat. Derartige Ausnahmen sehen die Corona-Verordnungen der Länder auch bislang für die „Alltags“-Maskenpflicht vor.

Ein anderes Beispiel: Bartträger können die Maske nicht so aufsetzen, wie es gefordert ist. Es dringt zu viel hindurch. Darf ein Mann mit Bart also nicht mehr in den Bus einsteigen? Fällt das nicht unter das Diskriminierungsverbot?

Entschuldigen Sie, aber ich halte das Beispiel für etwas unrealistisch, auch kann ich mir so einen Bart nur schwerlich vorstellen. In der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr liegt meiner Ansicht nach keine Diskriminierung von Bartträgern. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, ist etwa nach der Straßenverkehrsordnung auch dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht eingeschränkt sind. Hier könnte man sich also auch nicht darauf berufen, dass einem nicht möglich ist, die Norm zu befolgen, weil man eine Frisur trägt, die das komplette Gesichtsfeld bedeckt.

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FFP2-Masken sind deutlich teurer als der herkömmliche Mund-Nasen-Schutz. Wenn der Staat, wie in Bayern geschehen, diese Masken vorschreibt, muss er dann nicht auch für eine kostenlose Verteilung sorgen?

Für einkommensschwache Menschen oder Personen, die Hartz-IV empfangen, halte ich eine kostenlose Abgabe der FFP2-Masken oder mindestens eine finanzielle Unterstützung für die Anschaffung aus sozialstaatlichen Gründen für zwingend erforderlich. Denn das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst nicht nur das physische Existenzminimum, sondern auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe. Diese Teilhabe wäre jedoch Menschen, die sich die Anschaffung der teureren FFP2-Masken nicht leisten können, nicht mehr möglich.

Das Gespräch führte Jürgen Hinrichs.

Info

Zur Person

Pia Lange (38) ist Akademische Rätin am Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische
Wissenschaften der Uni Göttingen und vertritt derzeit eine Professur für Öffentliches Recht an der Uni Bremen. Sie beschäftigt sich unter anderem mit Verfassungsrecht.

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