Die Anordnung der Durchsuchung von Privaträumen des Bürgerschaftsabgeordneten Jan Timke (Bürger in Wut) im Sommer 2018 war korrekt. So sieht es die Beschwerdekammer am Landgericht, das damit den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts bestätigte.
Auch die Art und Weise der Durchsuchung war ordnungsgemäß: Das Amtsgericht habe den Ablauf für rechtens erklärt und auch den Zeitpunkt der Durchsuchung nicht beanstandet, sagte Oberstaatsanwalt Frank Passade auf Anfrage am Montag. Das Gericht war nachmittags nicht mehr erreichbar. In seiner Beschwerde hatte Timke unter anderem kritisiert, dass seine Räume nach 21 Uhr durchsucht wurden.
Vom Amtsgericht war zwar die Durchsuchung angeordnet worden, die konkrete Durchführung oblag aber Polizei und Staatsanwaltschaft. Darüber entschied nun das Amtsgericht, während das Landgericht über die Rechtmäßigkeit der Anordnung urteilte. Timke sagte auf Anfrage, die Entscheidung des Amtsgerichts liege ihm noch nicht vor, er kündigte aber schon an, den Instanzenweg auszuschöpfen. Hausdurchsuchungen nach 21 Uhr seien nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, diese sehe er in seinem Fall als nicht erfüllt an. Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen eine besondere Eilbedürftigkeit angeführt: Da der Eintrag wieder entfernt wurde, habe man schnell Zugriff auf die Kommunikationsgeräte und damit auf Beweismaterial erhalten wollen.
Gegen den Politiker wird ermittelt, weil auf seiner Facebook-Seite mehrere Stunden lang Bilder eines Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz zu sehen waren. Timke hatte die Weiterverbreitung zugegeben, den Eintrag habe er später gelöscht. Die vorzeitige Veröffentlichung eines Haftbefehls kann mit Haft bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße bestraft werden. Noch am selben Abend, gegen 21.20 Uhr, hatte die Staatsanwaltschaft Timkes Wohnung in Bremerhaven durchsuchen lassen. Sein Handy, ein Tablet und ein Laptop wurden beschlagnahmt.
Der Haftbefehl war gegen einen mutmaßlichen Täter eines tödlichen Messerangriffs in Chemnitz erlassen worden. Das Dokument wurde abfotografiert und publiziert. Timke sagte damals, weder ihm noch seinen Mitarbeitern sei bewusst gewesen, dass das Veröffentlichen strafbar sei. Das Posting sei zu dem Zeitpunkt vielfach im Internet gewesen. Wie er jetzt selbst mitteilte, hält das Landgericht aber auch das Weiterverbreiten eines schon veröffentlichten Eintrags für strafbar.