War das Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Hanfbar unverhältnismäßig? So argumentieren die Anwälte Lea Voigt und Erich Joester, sie vertreten die Betreiber. „Inakzeptabel“ nennen sie die Durchsuchung der Geschäftsräume am Ostertorsteinweg, bei der Mitte Januar insgesamt sieben Beamte Teemischungen und Hanfblüten im Wert von rund 13 000 Euro beschlagnahmt hatten.
Dazu habe laut der Anwälte kein Anlass bestanden, weil die Betreiber sich im Zuge der Eröffnung kooperativ gegenüber den Behörden gezeigt sowie die strittigen Produkte auf Nachfrage freiwillig herausgegeben hätten. Deren Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Wie lange Hanfbar-Geschäftsführer Bastian Jonas auf Ergebnisse warten muss, ist laut Frank Passade, Sprecher der Staatsanwaltschaft, nicht absehbar. Geprüft wird, ob der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegt.
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt und dort aufgelistete Ausnahmen nicht gelten. Anders argumentiert die Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft folge beim fraglichen Passus „gewerbliche Zwecke“ einer Auslegung, die nicht zwingend sei, sagt Voigt. „Dass die Ausnahme nur anwendbar ist, wenn sowohl Käufer und Verkäufer gewerbliche Zwecke verfolgen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung.“ Zudem gebe es bislang kein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Umgang mit Hanflebensmitteln, die rechtliche Lage sei umstritten.