Vergabe von Bußgeldern Bußgeldzuweisung wird in Bremen neu geregelt

Die Vergabe von Bußgeldern aus eingestellten Strafverfahren hat das Justizressort von Senator Martin Günthner (SPD) in den vergangenen Monaten umfassend überprüft. Jetzt liegen Ergebnisse vor.
05.09.2018, 19:14 Uhr
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Bußgeldzuweisung wird in Bremen neu geregelt
Von Marcel Auermann

Die Vergabe von Bußgeldern aus eingestellten Strafverfahren hat das Justizressort von Senator Martin Günthner (SPD) in den vergangenen Monaten umfassend überprüft. Anlass war ein Bericht des WESER-KURIER in Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Recherchezentrum Correctiv im vergangenen März, wonach es zwei Fälle von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft gegeben haben soll, die jahrelang Gelder an Vereine weitergeleitet hatten, denen sie nahestanden.

In einem Bericht, der am Mittwoch in der Sitzung des Rechtsausschusses der Bremischen Bürgerschaft vorgestellt wurde, heißt es nun: Im Zeitraum 2007 bis 2017 seien insgesamt rund 245 000 Euro durch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft Bremen an Sportvereine gegangen. Hierbei seien 16 verschiedene Sportvereine und Verbände berücksichtigt worden, wobei eine Bevorzugung von nur zwei Vereinen nicht festgestellt werden konnte. Mit Blick auf die Zuweisungspraxis der beiden Oberamtsanwälte habe nur für einen von ihnen festgestellt werden können, dass dieser Mitglied in einem von ihm begünstigten Verein sei.

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Die stichprobenartige Auswertung der Zuweisungspraxis der beiden Oberamtsanwälte für das Jahr 2017 habe ergeben, dass etwa die Hälfte der Bußgeldzuweisungen zugunsten der Landeshauptkasse erfolgte. Die andere Hälfte der Bußgelder wurde verschiedenen gemeinnützigen Vereinen zugewiesen, wobei bis zu 16 Prozent der Gesamtzuweisungen an einzelne, verschiedene Sportvereine flossen. Mögliche disziplinarische Maßnahmen gegen einen der Oberamtsanwälte werde derzeit noch durch die Staatsanwaltschaft geprüft, hieß es aus dem Justizressort.

Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft ihr Risikomanagement bei der Zuweisung von Geldbußen überarbeitet. Seit Februar 2018 sei die Zustimmung der Abteilungsleitung bei Zuweisungen an gemeinnützige Einrichtungen immer einzuholen. Zudem gelte, laut Bericht an den Rechtsausschuss, folgende Regel: Werde eine Geldbuße von mehr als 10 000 Euro nicht zugunsten der Staatskasse, sondern einer gemeinnützigen Einrichtung festgesetzt oder bestehen persönliche Beziehungen des Bearbeiters zu der zu begünstigenden gemeinnützigen Einrichtung, ist über die Abteilungsleitung die Zustimmung der Behördenleitung einzuholen. Als weitere Handlungsempfehlungen nennt der Bericht unter anderem die Einführung eines Verwendungsnachweises durch die begünstigten gemeinnützigen Einrichtungen, die Einführung eines regelmäßigen Controllings, ein Projekt zur optimierten Nutzung der Interessentenliste gemeinnütziger Einrichtungen sowie die Prüfung eines sogenannten Sammelfonds für Geldauflagen.

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