Ab heute gilt in der Stadtgemeinde die Warnstufe 4 – und damit die 2G-plus-Regel in der Gastronomie sowie vielen anderen Bereichen des Alltags. Erwachsene, die noch nicht ihre Auffrischimpfung (Booster-Impfung) bekommen haben, müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, wenn sie beispielsweise in einem Restaurant essen gehen möchten. 2G plus gilt unter anderem auch bei Krankenhausbesuchen oder Sport in geschlossenen Räumen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der 2G-plus-Regel ausgenommen.
Beim Besuch von Ämtern oder Behörden gilt mit der Warnstufe 4 die 3G-Regel. Es muss ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgezeigt werden. Als Testnachweis gilt laut Gesundheitsressort entweder ein negatives Schnelltestergebnis aus einem Testzentrum oder ein negativer PCR-Test. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, der PCR-Test nicht älter als 48. Ob ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort möglich ist, sollte vor dem Besuch mit dem jeweiligen Amt oder der Behörde geklärt werden, so Lukas Fuhrmann, Sprecher von Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard (Linke).
Ausgenommen von der 3G-Regel seien Personen, die von der öffentlichen Einrichtung des Landes vorgeladen oder einbestellt werden. Gerichte seien nicht an die Corona-Verordnung gebunden und würden im Rahmen ihres Hausrechts eigenständig über die Voraussetzungen zum Betreten der Gerichtsgebäude entscheiden, so Fuhrmann.
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