
Die Rechtsanwälte bringen diese Äußerung Stauchs in Zusammenhang mit dem Gerücht, „dass auf solchen Schulungen die Empfehlung ausgesprochen wurde, missliebige Verteidigung zur Disziplinierung mal mit erhöhten Freiheitsstrafen zu sanktionieren“. Dies sei lediglich ein Gerücht aus unbestätigten Quellen, räumen die Verfasser des offenen Briefes ein. Andererseits deute auch eine jüngst öffentlich zitierte Aussage eines Vorsitzenden Richters im Rahmen einer Urteilsbegründung unmissverständlich in diese Richtung. Darin sei davon die Rede gewesen, dass „die durch das Verteidigungsverhalten bedingte Verfahrensdauer eine anfänglich noch angedachte mildere Sanktionierung jetzt nicht mehr zulasse“.
„Es ist die verfassungsrechtliche Aufgabe von Strafverteidigung, jedes gesetzlich zulässige Mittel anzuwenden, das der Verteidigung der Interessen des Mandanten dient“, betont die Vereinigung der Anwälte. „Strafverteidigung ist in unserem Rechtssystem einseitige Interessenvertretung. Alles andere würde zu einer unerträglichen Schieflage im System der Gewaltenteilung führen.“
Die Verteidiger argwöhnen, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Schulung der Richterschaft, „das Ziel hat, Verteidigungsrechte einzuschränken und Verteidiger zu disziplinieren“. Völlig unverständlich sei in diesem Zusammenhang, dass „die offensichtlichen Folgen der seit Jahren bekannten und immer wieder thematisierten katastrophalen Personalausstattung der bremischen Justiz“ in einen Zusammenhang mit der konsequenten Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten durch Verteidiger gestellt werde. „Soll die Misere der bremischen Justiz jetzt durch eine Einschränkung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten mit einer Art ‚Verteidigung light‘ gelöst werden?“, fragt die Vereinigung und regt an, stattdessen die Personalausstattung der Justiz tatsächlich und effektiv zu erhöhen.
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