
Das hält die Verteidigung für unzulässig, sie hat deshalb am ersten Verhandlungstag eine Besetzungsrüge eingereicht. Die Bildung dieser Hilfsstrafkammer stelle einen „geradezu lehrbuchartigen Verstoß“ gegen den Gesetzlichen Richter dar, erklärte Anwalt Bernhard Docke.
Das im Grundgesetz und im Gerichtsverfassungsgesetz verankerte Prinzip des Gesetzlichen Richters soll vor Manipulationen bei der Besetzung von Gerichtsverfahren schützen. Es schreibt vor, dass im Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts die Reihenfolge, in der seine Strafkammern zum Zuge kommen, für die Dauer eines Jahres im Voraus festgelegt werden. Hiervon sind in der Praxis zwar Abweichungen zugelassen, so auch die Bildung einer Hilfskammer. Doch dies nur, wenn die eigentlich zuständige Strafkammer unvorhergesehen und auch nur vorübergehend überlastet ist.
„Geradezu lehrbuchartiger Verstoß“
„Beides trifft hier nicht zu“, argumentierte Docke. Die Kammer habe bereits 2014 und 2015 sowie mehrfach im Jahr 2016 ihre Überlastung signalisiert, von „unvorhergesehen“ könne also keine Rede sein. Zudem sei die Hilfskammer nicht nur vorübergehend eingerichtet worden, sondern bis zum April 2017 und somit weit über das Ende des laufenden Geschäftsjahres hinaus.
Vor allem aber handele es sich bei dieser Hilfsstrafkammer um eine unzulässige Einzelzuweisung. Der Kammer sei kein einziger anderer Fall übertragen worden. „Hier liegt eine scheingenerelle Regelung vor, die kaschieren soll, dass es ausschließlich um dieses eine Verfahren geht.“
Die Ursache hierfür sei keineswegs das Missmanagement am Landgericht, betonte der Anwalt, sondern vielmehr eine direkte Folge der personellen Unterausstattung. Gleichwohl sei die Hilfskammer unzulässig.
Über die Rüge muss die Kammer selbst vor der Fortsetzung der Verhandlung entscheiden. Weist sie sie als unbegründet zurück – wovon auszugehen ist –, hat die Verteidigung durch die Besetzungsrüge zumindest die formale Grundlage geschaffen, um später in Revision gehen zu können.
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