
Die Karlsruher Richter haben die Grundfeste des Berufsbeamtentums nicht aus den Angeln gehoben – aus gutem Grund. Hätten sie auch Beamten ein Recht auf Streik zugestanden, das fein austarierte System des Gebens und Nehmens wäre ins Kippen geraten.
Zur Sicherstellung hoheitlicher Aufgaben sind Beamte unverzichtbar: Polizisten, Zöllner, Richter – es hat sich bewährt, dass der Staat diese die öffentliche Ordnung garantierenden Funktionen mit besonders loyalen Mitarbeitern besetzt. Im Gegenzug dankt er es ihnen: Beamte sind quasi unkündbar, genießen Versorgungssicherheit bei Berufsunfähigkeit und im Alter.
Der Fürsorgepflicht des Staates steht aber die Treuepflicht der Beamten gegenüber. Sie können aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Und: Sie dürfen nicht streiken. Letzteres zu ändern, hätte für das Bundesverfassungsgericht „Rosinenpickerei“ bedeutet. Das ist Klartext.
Erfüllen jedoch Lehrer hoheitliche Aufgaben? Müssen sie Beamte sein? Erwiesenermaßen arbeiten angestellte Lehrer nicht schlechter als ihre verbeamteten Kollegen. Und sie sind auch nicht streikwütig, wie das Beispiel Sachsen zeigt. Aber in dieser Frage ist die Politik gefragt, nicht das Gericht.
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Auf den Schildern wird deutlich darauf hingewiesen, dass ...