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Worauf unverheiratete Paare achten müssen

Olaf Grahl 19.08.2018 0 Kommentare

Weil unverheiratete Paare kein gemeinsames Testament verfassen können, müssen sie sich anders absichern. Darauf muss geachtet werden, damit der letzte Wille im Sinne der Hinterbliebenen geschieht.

  • Ohne schriftliches Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.
    Ohne schriftliches Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. (Jens Büttner/dpa)

    Immobilie, Wertpapierdepot, Auto – wer möchte, dass sein Vermögen nach seinem Tod seinen Wünschen entsprechend verteilt wird, muss das vorher schriftlich in einem Testament festlegen. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge, was nicht unbedingt im Sinne der Hinterbliebenen sein muss.

    Schon beim Verfassen des Testaments drohen viele Fehler: unklare Formulierungen und Nichtbeachtung der Formalien. Der letzte Wille muss von Anfang bis Ende handschriftlich aufgesetzt werden. Das Testament muss eigenhändig unterschrieben werden und mit Ort und Datum versehen werden. Es kann jederzeit geändert werden, allerdings sollte dann das alte Testament sofort vernichtet werden. Alternativ kann ein sogenanntes öffentliches Testament bei einem Notar erstellt werden. Üblich ist, dass der Erblasser seine Wünsche mündlich abgibt und der Notar diese schriftlich und rechtssicher dokumentiert. Unterzeichnet wird das öffentliche Testament vom Erblasser wie auch vom Notar. „Ein öffentliches Testament wird automatisch beim Amtsgericht aufbewahrt. So kann der Erblasser sicher sein, dass sein Testament nach seinem Tod gefunden und eröffnet wird“, sagt Silke Mahlke von der Postbank. Auch ein eigenhändig verfasstes Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.

    Als Alleinerben einsetzen

    Paare können sich gegenseitig absichern, indem jeder den anderen als Erben einsetzt. Ein Klassiker ist dabei das „Berliner Testament“: Die Partner setzen sich gegenseitig im Falle des Todes als Alleinerben ein. Nach dem Tod des zweiten Partners erben ein oder mehrere Schlusserben. Oft sind das die gemeinsamen Kinder, die beim Tod des ersten Partners nur den Pflichtteil verlangen können. Dieser Weg steht Paaren offen, die verheiratet oder verpartnert sind. Das Gesetz spricht den nächsten Angehörigen einen Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder oder wenn es keine Kinder gibt, dann die Eltern. Tanten oder Onkel haben hingegen keinen Pflichtteilsanspruch.

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    Unverheirateten Partnern steht der Weg eines gemeinsamen Testaments nicht offen. Ist der Erblasser nicht verheiratet, steht der Partner oder die Partnerin am Ende mit leeren Händen da, wenn keine Regelungen getroffen wurden. Um dies zu verhindern, ist ein Erbvertrag sinnvoll, in dem zum Beispiel der jeweils andere den Partner zum Alleinerben einsetzt. Auch ein Rücktritt vom Erbvertrag kann darin vereinbart werden. Denn durch die Trennung der Partner wird der Erbvertrag nicht automatisch ungültig. Der Abschluss eines Erbvertrages muss beim Notar erfolgen. Als Alternative können nicht verheiratete Lebenspartner einzeln ein Testament machen. Unverheiratete Paare haben aber im Erbfall steuerliche Nachteile, weil sie nicht die hohen Freibeträge wie Verheiratete nutzen können. Ihnen steht nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Was darüber liegt, fällt unter die Erbschaftsteuer.

    Schließt der Vererbende einen nahen Angehörigen von der gesetzlichen Erbfolge aus, kann dieser immer noch einen Mindestanteil am Nachlass einfordern, den sogenannten Pflichtteil. Um den Pflichtteil zu reduzieren, gibt es verschiedene Strategien. Zum Beispiel lässt er sich verkleinern, indem der Vererbende Teile seines Vermögens verschenkt. Damit muss er rechtzeitig anfangen. Die meisten Schenkungen, die jemand in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod veranlasst hat, werden zum Nachlass gezählt und erhöhen so den Pflichtteilsanspruch.

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    Die gesetzliche Erbfolge kann zu unerwünschten Folgen führen. Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, erbt der überlebende Ehepartner in der Regel nicht allein. Auch Eltern und Geschwister des Verstorbenen gehören dann zu den Miterben. Aus diesem Grund kann sich der überlebende Ehegatte plötzlich in einer Erbengemeinschaft von nicht selten vier, fünf Personen wiederfinden. Das Problem ist nicht nur die Zersplitterung des Erbes, sondern in diesem Fall können nur alle gemeinschaftlich über das Erbe verfügen.

    Mit einer Teilungsanordnung kann konkret festgelegt werden, welcher Erbe welchen Gegenstand bekommen soll. So lässt sich verfügen, wer das Ferienhaus oder den Oldtimer erhalten soll. Bei einem umfangreichen Erbe kann auch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Er verwaltet den Nachlass und teilt ihn auf. Das muss kein Anwalt sein.

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    Schlaumayer am 02.03.2021 21:03
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    Die bisher angefallenen Kosten sollte der Verursacher dieser "Panne", wenn es denn ...
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    Ihr Optimismus in Ehren, ich habe damals über 6 Wochen auf den "normalen Impfstoff" für die GrippeImpfung gewartet...
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