Datenkolumne Probleme bei der Bestpreisklausel beim Online-Shopping

Der Online-Handel boomt seit Corona noch mehr als zuvor. Dass das Shopping im Netz aber auch seine Schattenseiten hat, damit beschäftigen sich unsere Datenkolumnisten.
08.06.2021, 18:18 Uhr
Lesedauer: 3 Min
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Von Sven Venzke-Caparese und Dennis-Kenji Kipker

In den vergangenen Monaten der Corona-Pandemie, als aufgrund der hohen Inzidenzen viele Geschäfte und Kaufhäuser erneut schließen mussten, haben sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher über den Online-Handel gefreut: Wo sonst hätte man die Möglichkeit gehabt, das passende Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk, neue Kleidungsstücke oder Tech-Gadgets zu kaufen? Und jetzt, bei fortlaufend sinkenden Inzidenzen, freuen sich viele schon auf den ersten „richtigen“ Urlaub seit langer Zeit – und nicht wenige greifen bei ihren Buchungen auf bekannte Online-Buchungsportale zurück.

Schöne neue Welt, trotz Corona, könnte man jetzt denken – aber sie hat auch ihre Schattenseiten. Über die Macht großer Social-Media-Konzerne wie Facebook und Co. haben wir schon in vergangenen Datenkolumnen geschrieben, aber wie steht es um den Online-Handel? Es gibt sicherlich zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher, die zunächst einmal sagen werden: Der Online-Handel hat nicht nur erst seit der Corona-Pandemie vieles ermöglicht, was sonst so nicht gegangen wäre, sondern unabhängig davon schaffen es Suchmaschinen und Plattformen, immer mehr Angebote zu bündeln und auffindbar zu machen und schnell den besten Preis zu finden. Und tatsächlich ist es oft so, dass wir keine Angebote für Waren im Internet finden, die günstiger als auf Amazon sind. Oder dass wir die günstigsten Hotelpreise nur auf den großen Portalen wie Booking.com vorfinden können. Aber woran liegt das eigentlich genau?

Was viele nicht wissen: Die Preispolitik der Handels- und Buchungsportale im Internet wird im Hintergrund rechtlich genauestens durch Verträge mit den Anbietern auf den Plattformen reguliert. Ein Schlüsselbegriff ist hier die so genannte „Bestpreisklausel“, die für das Buchungsportal Booking.com vom Bundesgerichtshof jüngst als wettbewerbswidrig eingestuft wurde. Für Amazon zum Beispiel heißt es in dieser Bestpreisklausel, dass es Händlern auf der Plattform verboten sei, für ihre Produkte einen Preis zu bestimmen, der deutlich höher ist als kürzlich auf oder abseits Amazon angebotener Preise. Wer sich nicht daran hält, bekommt für seine Produkte ein schlechtes Ranking oder kann sogar ganz von der Plattform ausgeschlossen werden. Auf den ersten Blick klingt diese Bestpreisklausel somit gar nicht schlecht, denn Amazon sagt letzten Endes ja nichts anderes, als dass den Kundinnen und Kunden der Plattform immer der beste, also günstigste Preis gemacht werden muss. Der Haken an der Sache ist aber, dass Amazon seine Leistungen natürlich nicht umsonst anbietet, sondern ganz erhebliche Gebühren für Händler auf der Plattform festsetzt, die bei Dritthändlern bis zu 40 Prozent betragen können. Und dieser Aufschlag landet letzten Endes wieder bei den Kunden. Somit ist also der „faire und garantierte“ Amazon-Bestpreis in Wirklichkeit kein Bestpreis, da die Händler ohne den Aufschlag ihre Produkte beispielsweise im eigenen Webshop deutlich günstiger anbieten könnten – was ihnen aber durch die Bestpreisklausel vertraglich untersagt wird.

Die Bestpreisklausel ist jedoch nur eine Seite der Medaille, denn die Tatsache, dass der eigene Webshop dadurch obsolet wird, erhöht die Abhängigkeit von einem Online-Monopolisten immer mehr und zehrt kleine und mittelständische Betriebe zunehmend aus. Der ohnehin schon durch die Corona-Krise geplagte lokale Einzelhandel und das Reisebüro vor Ort haben durch die Übermacht der Tech-Konzerne und die unabdingbaren Vertragsklauseln kaum noch Möglichkeiten, sich gegen die Konkurrenz aus dem Netz zu wehren. Wenig überraschend ist dabei auch, dass die großen Online-Unternehmen gleichsam bisher ebenso die großen wirtschaftlichen Profiteure der Corona-Pandemie sind und teils Milliardenumsätze einfahren konnten.

Umso mehr ist es also an der Zeit, dass hier Gerichte und Gesetzgeber auf den Plan treten, um das aktuell auf dem Markt bestehende Ungleichgewicht zu beseitigen. In den USA zum Beispiel wurde jüngst eine Klage gegen unzulässige Bestpreisklauseln von Amazon eingereicht. Und auch der europäische Gesetzgeber will zukünftig neue Regelungen schaffen, um die Marktmacht solcher „Gatekeeper“ (zu Deutsch: „Torhüter“) des Internets zu beschränken.

Doch bevor es soweit ist, kann jede und jeder Einzelne von uns schon jetzt handeln, denn die aktuelle Lage lässt auch wieder weiterreichende Öffnungen im Einzelhandel zu. Und dass sich das Einkaufen und Buchen des Sommerurlaubs vor Ort auch lohnen kann und Amazon eben doch nicht immer der günstigste Anbieter ist, zeigt sich regelmäßig. Und das ist auch keine große Überraschung, denn wer möchte schon freiwillig bis zu 40 Prozent Aufschlag auf den Ladenpreis zahlen?

Zur Sache

Die Experten:

Vor dem Hintergrund von Datenklau und Datenschutz beleuchten sie im WESER-KURIER regelmäßig Themen der digitalen Welt. Der Weyher Dennis-Kenji Kipker ist unter anderem als Vorstandsmitglied bei der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit tätig, der Stuhrer Volljurist Sven Venzke-Caparese arbeitet als Prokurist und Justiziar bei dem Bremer Unternehmen Datenschutz Nord.

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