Osterholz-Scharmbeck. War es nun eine Bedrohung oder keine? Diese Frage hatte das Gericht im Fall eines 75-jährigen ehemaligen Holsters, jetzt Nordbremer, zu klären. „Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es dazu im Strafgesetzbuch.
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