Das aktive Wahlrecht haben deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben. Im Vergleich dazu liegt das Wahlalter bei der Bürgerschaftswahl in Bremen sowie den Landtagswahlen in Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein bei 16 Jahren.
Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können auch unter bestimmen Voraussetzungen wählen: So sind sie beispielsweise wahlberechtigt, wenn sie vom Tag des 14. Geburtstags an mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, zum Beispiel während eines längeren Urlaubs ,und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Unter bestimmten Bedingungen kann Menschen infolge eines Richterspruchs das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden. Dieser Ausschluss ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich, die im Strafgesetzbuch und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausdrücklich genannt sind.
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Die Politikerinnen und Politiker im Bundestag setzen sich aus den Direktkandidaten der 299 Wahlkreise in Deutschland zusammen, die mit der Erststimme gewählt werden. Die verbleibenden Plätze werden mit Kandidaten von den Landeslisten der Parteien besetzt. Wie viele der übrigen Plätze welche Partei bekommt, bestimmt das Ergebnis der Zweitstimme. Nun kann es sein, dass durch die Erststimme mehr Kandidaten einer Partei einen Platz im Bundestag bekommen, als der Partei eigentlich zustehen. Beispiel: Eine Partei hat 20 Prozent der Zweitstimmen bekommen, hat so ein Recht auf 120 der 598 Plätze im Bundestag. Es haben aber in 148 von 299 Wahlkreisen die Kandidaten dieser Partei die meisten Erststimmen gewonnen. Es entstehen also 28 Überhangmandate. Damit das Verhältnis aber so bleibt, wie die Zweitstimmen entschieden haben, bekommen die anderen Parteien Ausgleichsmandate – also weitere Plätze, die mit Kandidaten von den Landeslisten besetzt werden.
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Die Briefwahl hat nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Die Stimmabgabe über die Post hat in den vergangenen Jahren stets zugenommen. Bei der Bundestagswahl 2017 lag sie bei knapp einem Drittel.
Bei der Stimmabgabe per Brief gibt es keinen festen Termin, an dem gewählt werden muss. Wer per Brief wählen möchte, muss dies beantragen. Das ist bereits möglich, bevor die Wahlbenachrichtigung verschickt wird. Bei Übersendung der abgegebenen Stimmen per Post sollte der Wahlbrief spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesendet werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Der Wahlbrief kann auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. In dem Fall muss er spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr vorliegen.
Die Briefwahlunterlagen können versandt oder persönlich abgeholt werden – dann kann auch direkt an Ort und Stelle gewählt werden. Die Unterlagen enthalten Wahlschein, Stimmzettel, einen blauen Stimmzettelumschlag, einen roten Wahlbriefumschlag und eine Anleitung. Nachdem das oder die Kreuzchen gesetzt wurden, wandert der Stimmzettel in den blauen Umschlag, der wiederum mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Umschlag gesteckt wird.
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Die Hälfte der Abgeordneten kommt über ein Direktmandat in den Deutschen Bundestag. Die Bürger und Bürgerinnen wählen diesen Kandidaten oder diese Kandidatin direkt in das Parlament. Ein Direktmandat erhält der Bewerber, der die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis bekommt. Erhalten zwei Kandidaten dieselbe Stimmenanzahl, lost der Kreiswahlleiter den Direktkandidaten aus. Die Namen dieser Kandidaten sind auf der linken Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Kann eine Partei mindestens drei Direktmandate gewinnen, so erhält sie Mandate gemäß ihrem Zweitstimmenanteil, auch wenn sie unter der Fünf-Prozent-Hürde bleibt. Auch parteilose Personen können mit dem Direktmandat in den Bundestag gewählt werden.
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Bei der Bundestagswahl haben alle Wähler eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme wird der oder die Wahlkreisabgeordnete direkt in das Parlament gewählt. Um dieses Mandat zu gewinnen, genügt eine relative Mehrheit. Die siegreichen Direktkandidaten werden bei der Sitzverteilung als erste berücksichtigt, so haben sie einen Platz im Bundestag sicher.
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In Parlamenten wie dem Bundestag schließen sich Politiker zu Fraktionen zusammen, um unter anderem ihre politischen Interessen besser vertreten zu können. Dabei müssen sie bestimmte Regeln einhalten.
Um als Fraktion anerkannt zu werden, müssen die Mitglieder einer Fraktion mindestens fünf Prozent aller Abgeordneten ausmachen. Finden sich nicht genügend Mitglieder, muss der Bundestag einer Fraktionsbildung zustimmen oder die Politiker bilden eine Gruppe. Diese besitzt weniger parlamentarische Rechte als eine Fraktion.
Entsprechend bilden in Deutschland für gewöhnlich die Abgeordneten einer Partei eine Fraktion. Ein Sonderfall ist die Unionsfraktion im Bundestag, die aus zwei Parteien besteht – CDU und CSU. Das geht, da die CSU nur in Bayern antritt, wo die CDU nicht antritt. Dadurch gibt es keine Konkurrenz. Für die CSU bedeutet das auch, dass sie bei der Bundestagswahl in Bayern so viele Stimmen sammeln muss, dass sie bundesweit gerechnet über die Fünf-Prozent-Hürde springt.
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Nicht alle Parteien, die auf dem Wahlzettel stehen, schaffen es auch in den Bundestag. Dafür sorgt die Fünf-Prozent-Hürde. Bei der Bundestagswahl gilt diese Sperrklausel für die Landeslisten von Parteien. Damit erhält eine Partei erst dann Mandate für den Bundestag, wenn sie bundesweit einen Anteil von mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhält. Parteien, die darunter bleiben, gehen leer aus. Sollte eine Partei drei oder mehr Direktmandate erringen, wird sie dennoch bei der Verteilung der Sitze nach Landeslisten berücksichtigt.
Mit der Fünf-Prozent-Klausel soll verhindert werden, dass zu viele Kleinstparteien in das Parlament einziehen, denn nach den Erfahrungen der Weimarer Republik erschwert das die Bildung einer Koalition. Parteien einer nationalen Minderheit, die an der Bundestagswahl teilnehmen, sind von der Sperrklausel befreit. Doch die Fünf-Prozent-Hürde ist nicht unumstritten: Bei der Bundestagswahl 2013 hatten sich 15 Prozent der Wählerinnen und Wähler für Parteien entschieden, die es nicht ins Parlament schafften. Damit blieben fast sieben Millionen Stimmen faktisch wertlos.
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Der Deutsche Bundestag entscheidet im Wahlprüfungsverfahren darüber, ob die Bundestagswahl gültig ist. Bundes- und Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach Vorschrift und Gesetz abgelaufen ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Dieser ist bis zu zwei Monate nach der Wahl möglich. Die Höhe der Wahlbeteiligung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl. Wird die Wahl wegen grober Fehler angefochten, kann sie ganz oder teilweise aufgehoben werden.
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Eine Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, darf auf die Unterstützung einer anderen, selbst gewählten Person zurückgreifen. So ist es in Paragraf 57 der Bundeswahlordnung geregelt. Die ausgewählte Person kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfestellung dient dabei allein der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person. So darf die Entscheidung nicht beeinflusst oder verändert werden – die Willensbildung muss stets gewährleistet sein. Gemeinsam mit dem Wähler darf die helfende Person die Wahlkabine aufsuchen, wenn das für die entsprechende Hilfe notwendig ist.
Die Hilfsperson ist auch verpflichtet, die Kenntnisse über die Wahl der anderen Person, geheimzuhalten. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen oder Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese werden von den örtlichen Blindenvereinen kostenlos zur Verfügung gestellt, auch wenn die wahlberechtigte Person kein Mitglied eines Vereins ist.
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Nur wenige Minuten nach Schließung der Wahllokale präsentieren die Medien stets erste Prozentzahlen, die darstellen, wie die einzelnen Parteien abgeschnitten haben. Das ist aufgrund von Hochrechnungen möglich.
Hochrechnungen werden anhand von Umfragen, die am Wahltag vor den Wahllokalen durchgeführt werden, und auf Basis von Erfahrungswerten erstellt. Für die Erhebung stimmen die Wähler quasi ein zweites Mal ab. Die Umfragen werden schrittweise mit Teilergebnissen und vollständigen Ergebnissen aus den Stimmbezirken ergänzt. Im Laufe eines Wahlabends werden die Hochrechnungen durch ausgewertete Stimmzettel immer genauer. Die letzten Hochrechnungen weichen schließlich kaum noch vom vorläufigen Endergebnis ab.
Da immer mehr Bürger per Brief wählen, wird die Datenlage für Hochrechnungen kleiner. Die Umfrageinstitute versuchen dies mit Erfahrungswerten aufzufangen. Größere Abweichungen als in der Vergangenheit sind bei den ersten Hochrechnungen dennoch wahrscheinlich.
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Das imperative Mandat bindet Abgeordnete an den Wählerwillen oder an Weisungen der Fraktion. Auf Bundesebene ist das imperative Mandat jedoch unzulässig. Es wird zwischen imperativem und freiem Mandat unterschieden – bei einem freien Mandat sind die Abgeordneten lediglich ihrem Gewissen unterworfen. In der Realität bestimmt jedoch zumeist die Fraktionsführung das Abstimmungsverhalten.
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Für viele Menschen ist diese Wahl die erste oder zweite Bundestagswahl in ihrem Leben. Es gibt rund drei Millionen Erstwählerinnen und Erstwähler in Deutschland. Die Altersgruppe der 18- bis 29-Jährigen machte bei der Bundestagswahl 2017 15,4 Prozent der Wahlberechtigten aus.
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Als Koalition bezeichnet man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Parteien. Koalitionen werden von Parteien vor allem eingegangen, damit diese eine stabile Regierung mit einer absoluten Mehrheit bilden können. Dementsprechend koalieren Parteien in der Regel für eine Legislaturperiode. Für die Bildung einer Koalition müssen die Koalitionspartner Kompromisse aushandeln. Dies geschieht in den sogenannten Koalitionsverhandlungen, die schließlich in schriftlichen Vereinbarungen münden. Diese werden in einem Koalitionsvertrag festgeschrieben. Der Gegenpart zur Regierungskoalition ist die Opposition.
Die aktuelle Regierungskoalition ist eine Große Koalition, die aus den beiden Parteien mit den größten Bundestagsfraktionen entsteht. Nach der letzten Bundestagswahl 2017 schien es, als würde sich eine sogenannte Jamaika-Koalition aus CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bilden. Doch die Gespräche platzten.
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Eine konstituierende Sitzung ist die erste Sitzung eines Parlaments zu Beginn einer neuen Legislaturperiode. Im Falle des Bundestags kommen die Abgeordneten zusammen, wählen die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die Stellvertreter. Die Mitglieder des Bundestags beschließen in der konstituierenden Sitzung die Geschäftsordnung. Artikel 39 im Grundgesetz schreibt vor, dass der neu gewählte Bundestag spätestens 30 Tage nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammentreten muss.
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Die Legislaturperiode ist die Amtszeit des Bundestages. Sie wird auch Wahlperiode genannt und endet mit der ersten Sitzung des neuen Bundestages, der konstituierenden Sitzung. Sie muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Wahltag stattfinden. Die aktuelle Legislaturperiode ist die 19. und hat am 24. Oktober 2017 begonnen.
Die Dauer der Legislaturperiode des Bundestages beträgt vier Jahre. Es sei denn, das Parlament wird vorzeitig aufgelöst, zum Beispiel, wenn die Kanzlerin oder der Kanzler die Vertrauensfrage verloren hat. Wenn der Bundestag aufgelöst wird, müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen angesetzt werden. Als erster Bundeskanzler hatte Willy Brandt (SPD) die Frage gestellt – und keine Mehrheit des Parlaments hinter sich vereinen können. Dreimal wurde der Bundestag bisher aufgelöst: 1972, 1983 und 2005.
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Beim Bundestagswahlrecht handelt es sich um eine Mischung aus einem Verhältnis- und Mehrheitswahlsystem. Jede wahlberechtigte Person kann zwei Stimmen verteilen. Die Erststimme ist eine relative Mehrheitswahl, auch Personenwahl genannt. Dabei gewinnt in einem Wahlkreiskreis die Person das Mandat, die die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Damit dient die Erststimme der Personalisierung der Wahl. Über diese Direktwahl wird die Hälfte der 598 Sitze im Bundestag verteilt.
Die Zweitstimme vergeben die Wählerinnen und Wähler an die Landeslisten der Parteien. Hierbei handelt es sich um eine Verhältniswahl. In allen Wahlkreisen werden die Stimmen, die für eine Partei abgegeben werden, zusammengezählt und berechnet, wie viele Parlamentssitze ihr gemäß dem Stimmenanteil zustehen. Über diese Listenwahl werden die weiteren 299 Sitze im Bundestag verteilt. Hier gilt die Sperrklausel: Wenn eine Partei weniger als fünf Prozent der Stimmen erhält, wird sie nicht bei der Sitzverteilung beachtet – es sei denn, sie hat drei oder mehr Direktmandate erzielt.
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Da es in Deutschland keine Pflicht ist, wählen zu gehen, gibt es auch Menschen, die eigentlich wahlberechtigt sind, von ihrem Wahlrecht aber keinen Gebrauch machen. Bei der Bundestagswahl 2017 haben sich 23,8 Prozent der Wahlberechtigten – also rund 14,7 Millionen Menschen – nicht an der Wahl beteiligt. In den vergangenen Jahrzehnten hat die Zahl der Nichtwähler deutlich zugenommen. Experten sehen in dieser Entwicklung einen Ausdruck zunehmender Politikverdrossenheit und fehlender Parteienbindung.
Nichtwähler können allerdings unterschiedliche Gründe haben, nicht zur Wahl zu gehen. So kann Wahlenthaltung etwa ein Ausdruck des politischen Protests sein, zum Beispiel einer Unzufriedenheit mit den großen Parteien. Weitere Gründe können ein grundsätzliches politisches Desinteresse sein oder der Glaube, dass die eigene Stimme kein Gewicht hat. Für die Verteilung der Sitze im Parlament ist die Zahl der Nichtwähler unerheblich, das heißt, die Wahl verliert nicht ihre Gültigkeit, auch wenn viele Menschen nicht wählen gehen.
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Die Opposition bildet das Gegengewicht zur Bundestagsmehrheit. Dort versammeln sich die Abgeordneten, die nicht zur regierenden Koalition gehören. Sie bilden die parlamentarische Opposition. In der aktuellen Legislaturperiode regiert eine Große Koalition aus SPD und CDU. Die stärkste Oppositionspartei ist mit 12,4 Prozent die AfD. Danach folgt die FDP mit 11,2 Prozent, die Linke mit 9,7 Prozent und die Grünen mit 9,4 Prozent.
Zur Aufgabe der Opposition gehört es, genau hinzuschauen, wie die Regierung arbeitet. Die Opposition kann andere Lösungen anbieten. Das geschieht beispielsweise in Form von Gesetzesentwürfen. Auch außerhalb des Parlaments kann es eine Opposition geben. Das sind zum Beispiel Gruppen, die der Meinung sind, dass ihre Ideen nicht im Parlament vertreten sind. Mit Demonstrationen oder Petitionen können sie ihre Meinung kundtun.
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Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden. Wählbar sind auf Bundesebene diejenigen, die am Wahltag Deutsche sind und mindestens 18 Jahre alt. Anders ist es zum Beispiel bei der Wahl zum Bundespräsidenten: Hier liegt das Mindestalter bei 40 Jahren.
Bürgerinnen und Bürger können ihr passives Wahlrecht verlieren. So verliert man laut Strafgesetzbuch das Recht, sich wählen zu lassen, wenn man wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.
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Bei politischen Abstimmungen gibt es immer verschiedene Mehrheiten. Beispielsweise die einfache bzw. relative Mehrheit, die bei einer Wahl aussagt, welche Partei die meisten Stimmen hat. Ein Beispiel wäre: Wenn die Grünen 23 Prozent der Stimmen hätten, die CDU 28 Prozent und die SPD 12 Prozent, dann hätte die CDU die einfache Mehrheit. Aber noch nicht die absolute Mehrheit. Diese ist bei einer Bundestagswahl nur erreicht, wenn wirklich die gesamte Mehrheit (also mehr als 50 Prozent) erreicht ist. Deshalb müssen sich bei einer Wahl meistens Parteien zusammentun, um die absolute Mehrheit zu erreichen. In dem Beispiel oben wäre die absolute Mehrheit erreicht, wenn sich Grüne und CDU zusammentun würden. Die qualifizierte Mehrheit geht auch immer über die einfache Mehrheit hinaus, der Anteil der Zustimmung wird aber vorher festgelegt, kann zum Beispiel auch eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit sein.
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Die Spitzenkandidaten und Spitzenkandidatinnen sind in den meisten Fällen Personen, die auf der Wahlliste ihrer Partei ganz oben stehen. Sie bekommen also den ersten Abgeordnetensitz, der der Partei auf Grundlage der Zweitstimmen zusteht. Spricht eine Partei im Wahlkampf von einem Spitzenduo, sind damit für gewöhnlich die Politiker auf den ersten beiden Plätzen der Wahlliste gemeint.
Die Kanzlerkandidatinnen und Spitzenkandidaten für die Bundestagswahl sind Armin Laschet (CDU/CSU), Annalena Baerbock (Grüne), Olaf Scholz (SPD), Christian Lindner (FDP), Janine Wissler/Dietmar Bartsch (Linke) und Tino Chrupalla/Alice Weidel (AfD).
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Bei der Bundestagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Diese können auch gesplittet, also auf zwei unterschiedliche Parteien verteilt werden. Dafür kann es etwa taktische Gründe geben, zum Beispiel wenn man eine bestimmte Koalitionskonstellation unterstützen möchte, die kleinere Partei aber an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern könnte.
In so einem Fall geben Wählerinnen und Wähler dem Direktkandidaten oder der Direktkandidatin der größeren Partei ihre Erststimme und der kleineren Partei ihre Zweitstimme. Setzt man aus diesen Gründen sein Kreuz bei einer Partei, obwohl man grundsätzlich eine andere Partei bevorzugt, spricht man von "Leihstimmen". Ein weiterer Grund für Stimmensplitting könnte sein, dass man den Direktkandidaten oder die Direktkandidatin der eigenen präferierten Partei nicht unterstützen möchte. 2017 haben 27,3 Prozent der Wahlberechtigten von der Möglichkeit des Stimmensplittings Gebrauch gemacht.
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Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag kann es passieren, dass mehr Abgeordnete durch die Erststimme in das Parlament gewählt werden, als die Partei laut Zweitstimme Sitze hat. In diesem Fall spricht man davon, dass die Partei Überhangmandate hat. Grundsätzlich werden mit der Erststimme (Direktmandate) 299 Kandidatinnen und Kandidaten in den Wahlkreisen direkt gewählt; mit der Zweitstimme (Landesliste der Partei) entscheiden die Wähler und Wählerinnen, wie viele der insgesamt 598 Sitze eine Partei erhält.
Ein Beispiel ist, wenn 33 Abgeordnete einer Partei durch die Erststimme in das Parlament gewählt werden. Nach der Ausrechnung der Zweitstimme bekommt die Partei aber eigentlich nur 30 Sitze. Das sind drei weniger, als die Partei nach der Erststimme bekommen müsste. Diese drei zusätzlich gewählten Abgeordneten dürfen aber seit einer Änderung des Wahlrechts im Jahr 2013 trotzdem in den Bundestag. Es kommen dann mehr Abgeordnete in das Parlament als geplant.
Diese Überhangmandate werden ausgeglichen, damit alle Parteien proportional zu ihrer Zweitstimme im Bundestag vertreten sind. Deswegen dürfen auch die anderen Parteien mehr Abgeordnete durch sogenannte Ausgleichsmandate in das Parlament schicken.
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Bei der Verhältniswahl stimmen die Wahlberechtigten mit ihrer Zweitstimme über die Landeslisten der Parteien ab. Entsprechend den Ergebnissen in den jeweiligen Ländern werden die Listenplätze verteilt. Berechnet wird dies mithilfe eines mathematischen Proporzverfahrens. Die Sitze im Bundestag werden an die Kandidaten in der Reihenfolge verteilt, in der sie auf der Liste ihrer Partei stehen. Die Reihenfolge von Bewerberinnen und Bewerben wurde zuvor durch eine parteiinterne Wahl festgelegt und kann nicht verändert werden. Berücksichtigt werden allerdings nur Parteien, die es über die Sperrklausel von fünf Prozent der Wählerstimmen geschafft haben.
Die Parteien entscheiden selbst, ob sie in einem Bundesland antreten oder in allen 16 – wie zum Beispiel die CSU, die nur in Bayern zur Wahl steht. In Ergänzung zur Verhältniswahl gibt es die Mehrheitswahl über die Erststimme.
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Deutschland ist derzeit für die Bundestagswahl in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sollen so gebildet werden, dass jeder ungefähr die gleiche Zahl der Bevölkerung umfasst.
Nach Informationen des Bundeswahlleiters lag die durchschnittliche Zahl der deutschen Bevölkerung je Wahlkreis am 30. September 2019 bei rund 243.500 Menschen. Das Land Bremen hat mit zwei Wahlkreisen die wenigsten, Nordrhein-Westfalen mit 64 die meisten.
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Bei der Bundestagswahl haben alle Wähler eine Erst- und eine Zweitstimme. Die Zweitstimme für die Landeslisten der Parteien geben sie auf der rechten Stimmzettelhälfte ab. Entsprechend der Zahl dieser Stimmen in allen Bundesländern errechnet sich die Zahl der Sitze für die Parteien im Deutschen Bundestag.
Am 26. September wählen die Bürgerinnen und Bürger den 20. Deutschen Bundestag. Was es mit den zwei Stimmen auf sich hat, welche Parteien bei der Wahl leer ausgehen und wer seine Kreuzchen per Post machen kann, erklärt das Wahl-ABC.
Das sind die Begriffe: A wie Aktives Wahlrecht und Ausgleichsmandat, B wie Briefwahl, D wie Direktmandate, E wie Erststimme, F wie Fünf-Prozent-Hürde und Fraktionen, G wie Gültigkeit der Wahl, H wie Hochrechnungen und Hilfsperson, I wie Imperatives Mandat, J wie Jungwähler, K wie Koalition und Konstituierende Sitzung, L wie Legislaturperiode, M wie Mehrheitswahl, N wie Nichtwähler, O wie Opposition, P wie Passives Wahlrecht, Q wie Qualifizierte Mehrheit, S wie Spitzenkandidat und Stimmensplitting, Ü wie Überhangmandate, V wie Verhältniswahlrecht, W wie Wahlkreis und Z wie Zweitstimme.