Verkehrsrecht Urteil: Per Hupe gewarnt und trotzdem mitschuldig?

Um auf eine Gefahrensituation hinzuweisen dürfen Autofahrer hupen, sie müssen aber auch fahrerisch reagieren. Tun sie das nicht, kann sie sogar eine Mitschuld treffen.
23.03.2023, 17:15 Uhr
Lesedauer: 1 Min
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Von dpa

Wer rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt rollt, hat besondere Sorgfaltspflichten. Erkennen andere Verkehrsteilnehmer hier eine Gefahr, können sie hupen, müssen aber auch das weitere Geschehen beobachten und bei Bedarf abbremsen.

Tun sie das nicht, müssen sie nach einem Unfall mithaften. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 60/22), auf das der ADAC hinweist.

Im dem Fall fuhr ein Mann mit dem Auto durch einen verkehrsberuhigten Bereich. Dabei bemerkte er, wie ein Auto von einem Grundstück rückwärts auf die Fahrbahn wollte. Daher hupte der Mann, um auf sich aufmerksam zu machen, fuhr aber genauso wie das andere Auto weiter. So stießen beide Fahrzeuge zusammen.

Reichen Vorfahrt und Hupen aus?

Der Hupende war der Ansicht, Vorfahrt gehabt zu haben und diesem Umstand durch das Schallzeichen auch ausreichend Ausdruck verliehen zu haben. So forderte er vollen Schadenersatz. Die gegnerische Versicherung ging da nicht mit.

Sie war der Ansicht, dass man sich nicht darauf verlassen dürfe, dass so ein akustisches Signal auch wahrgenommen wird. Äußerste Vorsicht und notfalls ein Abbremsen wären demnach angemessen gewesen. Die Sache ging vor Gericht.

Gefahr erkannt und nicht gebannt

Der hupende Mann bekam hier trotzt Vorfahrt einen Dämpfer. Zwar sah das Gericht durchaus die besondere Sorgfaltspflicht beim Ausparkenden. Doch der andere Autofahrer hatte ja die Gefahr erkannt und deswegen sogar gehupt.

Deshalb wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die Geschehnisse weiter beobachtet und eben notfalls bremst, so die Kammer. Weil er Letzteres nicht getan hatte, gaben ihm die Richter eine Mitschuld an der Kollision, die sie mit einer Höhe von 20 Prozent bezifferten.

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