Karlsruhe (dpa/tmn) - Ein Arzt darf in einfachen Fällen auch am Telefon über die Risiken einer Operation aufklären. Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter müssen laut einem Urteil aber mit diesem Verfahren einverstanden sein.
Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe wies die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines minderjährigen Mädchens ab (Aktenzeichen: VI ZR 204/09). Bei ihr war es während einer Operation zu einem Narkosezwischenfall gekommen.
Die Eltern hielten dem behandelnden Arzt vor, sie fehlerhaft aufgeklärt zu haben. Der Mediziner hatte den Vater nur in einem Telefongespräch von 15 Minuten auf eventuelle Operationsrisiken hingewiesen. Der BGH sah darin aber keinen Rechtsverstoß. Dies sei nur dann der Fall, wenn es sich um gravierende Eingriffe handele und der Arzt sich über den Wunsch auf ein persönliches Gespräch hinwegsetzen würde. Auf das Urteil weist die «Monatsschrift für Deutsches Recht» (Heft 16/2010) hin.
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