Untätigkeitsklage Langsames Jobcenter: Hartz-IV-Empfängerin steht Geld zu

Weil das Jobcenter sich mit einer Kostenerstattung zu lange Zeit ließ, klagte eine Antragstellerin wegen Untätigkeit. Schließlich zahlte die Behörde. Aber wer trägt nun die Gerichtskosten?
15.03.2023, 15:28 Uhr
Lesedauer: 1 Min
Zur Merkliste
Von dpa

Im Streit um die Kosten einer Auseinandersetzung mit dem Jobcenter hat eine Hartz-IV-Empfängerin erfolgreich in Karlsruhe geklagt. Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet, teilte das Bundesverfassungsgericht mit.

Die Frau hatte 2020 zu Recht Widerspruch eingelegt, weil das Amt bei der Berechnung ihrer Leistungen fälschlicherweise von einem zu hohen Einkommen ausgegangen war. Laut Bescheid sollte sie die Kosten dafür auf Antrag erstattet bekommen.

Als nach sechs Monaten immer noch nichts passiert war, erhob sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Darmstadt. Der Rechtsstreit erledigte sich, weil das Jobcenter jetzt aktiv wurde. Die Frau wollte aber auch für dieses Verfahren eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Das Sozialgericht hatte dies abgelehnt. Zur Begründung hieß es, die Klage erscheine mutwillig. Es wäre sinnvoller gewesen, den kostengünstigeren und meist schnelleren Weg zu wählen und einfach noch mal beim Jobcenter nachzufragen. Ein einfaches Anwaltsschreiben, in dem eine angemessene Frist gesetzt werde, hätte es auch getan.

Laut Verfassungsgericht gibt es aber keine „allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide“. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber habe selbst geregelt, wie lange Betroffene abwarten müssten. „Wer nach Ablauf dieser Fristen klagt, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig.“

Die zuständige Kammer des Ersten Senats hob den Beschluss des Sozialgerichts auf. Es muss nun noch einmal über die Erstattung entscheiden und dabei die Vorgaben beherzigen. (Az. 1 BvR 311/22)

Jetzt sichern: Wir schenken Ihnen 1 Monat WK+!
Mehr zum Thema
Lesermeinungen (bitte beachten Sie unsere Community-Regeln)

Das könnte Sie auch interessieren

Einwilligung und Werberichtlinie

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten dazu genutzt werden, regelmäßig per E-Mail redaktionelle Inhalte des WESER-KURIER seitens der Chefredaktion zu erhalten. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Ich kann diese Einwilligung jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, z.B. per E-Mail an widerruf@weser-kurier.de.
Weitere Informationen nach Art. 13 finden Sie unter https://www.weser-kurier.de/datenschutz

Schließen

Das Beste mit WK+