Mainz. Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vereinbart werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.
Wird die Verlängerung bloß mündlich vereinbart, so sei die Befristung nichtig - mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsvertrag befinde. (Az.: 9 Sa 543/09)
Das Gericht gab mit seinem Urteil einer Arbeitnehmerin Recht. Die Klägerin war als Vertreterin einer Mitarbeiterin für deren Elternzeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt worden. Als die Kollegin erneut schwanger wurde, verlängerte der Arbeitgeber den Vertrag, allerdings ohne die Befristung erneut schriftlich zu vereinbaren. Das LAG sah darin, wie auch die Klägerin, einen Formverstoß. Die Richter betonten, auch wenn in einem schon befristeten Arbeitsvertrag ein neuer Beendigungstermin vereinbart werde, müsse dies schriftlich erfolgen. (dpa)