Datenkolumne Der Anspruch auf die Garantie

Wenn elektronische Teile kaputt gehen, ist der Ärger groß. Doch nicht immer müssen die Nutzer auf den daraus resultierenden Kosten sitzen bleiben – auch wenn es an der Ladentheke erst einmal anders aussieht.
26.02.2019, 17:45 Uhr
Lesedauer: 3 Min
Zur Merkliste
Von Dennis-Kenji Kipker und Sven Venzke-Caprarese

Akkus? Nee, darauf geben wir keine Garantie!“ Wer kennt es nicht? Manchmal laufen die Dinge einfach nicht so, wie man es haben will. Das gilt insbesondere auch für komplexe Elektronik wie Smartphones, Tablets oder PCs – und wird dann zum größeren Problem, wenn der Verkäufer das Gerät nicht einfach austauschen oder reparieren will. Hinzu kommt nicht selten, dass man ein Produkt online gekauft hat – was ist nun zu tun? Wir haben für Sie als Verbraucher ein Best-of zusammengestellt:

– Ein Klassiker, den sicherlich jeder schon einmal an der Ladentheke eines Elektronikmarktes zu hören bekommen hat, falls der Handy-Akku vorzeitig schlappmacht, ist: „Auf Akkus geben wir keine Garantie – den Tausch müssten Sie deshalb selbst bezahlen.“ Das stimmt so aber nicht. Was der Verkäufer mit seiner individuellen Garantie macht, ist seine Sache, Sie haben aber auf jeden Fall noch die gesetzliche Gewährleistung, die für zwei Jahre ab Kaufdatum gilt. Und davon umfasst sind auch Verschleißteile wie Akkus – es sei denn natürlich, es ist ersichtlich, dass das Gerät unsachgemäß behandelt wurde. Deshalb immer erst der Gang zum Händler, und nicht direkt zum Hersteller!

– Ein weiterer Fall aus dem Leben: Das neue Tablet tut nach einem Vierteljahr schon keinen Mucks mehr, deshalb nichts wie hin zum Händler! Dort kommt dann aber rasch die Ernüchterung: Obwohl dem nicht so ist, stellt dieser fest, dass der Defekt angeblich von einer unsachgemäßen Behandlung herrührt – man könne deshalb nicht kostenfrei reparieren, herstellerseitige Kulanz gebe es auch nicht. Was nun? Soweit der Defekt innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe auftritt, sind Sie als Verbraucher in einer guten Position. Denn dann muss der Händler nachweisen, dass der Mangel zum Beispiel durch unsachgemäßen Umgang entstanden ist. Eine einfache Behauptung, dass das Gerät anfangs doch funktioniert habe, genügt dabei nicht.

– Mittlerweile gibt es für nahezu alles und jedes eine Garantie – für Kühlschränke, Handys, Notebooks und Smartwatches – denn es kann ja schließlich sein, dass das Gerät vorzeitig den Geist aufgibt, und auf teuren Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten möchte man nicht allein sitzen bleiben. Meist wird man auf entsprechende Zusatzgarantien (mit monatlichen Zusatzkosten!) dann gleich schon beim Kauf angesprochen. Doch muss das wirklich immer sein? Es gibt sicherlich Fälle, in denen eine Garantie, die immer Zusatzleistung ist, einige sinnvolle Dinge abdeckt. Grundsätzlich aber stehen jedem Käufer umfassende gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu – und die sind beim Kauf der Ware stets automatisch inbegriffen. Hier muss gut abgewogen und die Frage gestellt werden: Was leistet die Garantie, was die Gewährleistung nicht bietet?

– Was bedeutet das eigentlich, „Gewährleistung“? Ihre Rechte als Verbraucher finden Sie in § 437 BGB aufgelistet, zentral ist dabei die so genannte „Nacherfüllung“, die die Reparatur oder den Austausch der Sache ermöglicht. Aber Achtung: Man kann sich nicht sofort den Kaufpreis erstatten lassen! Der Verkäufer hat zunächst das Recht, zumindest zwei Mal zu versuchen, das Gerät zu reparieren oder ein neues zu liefern.

– Gebrauchte Technik – geht gar nicht? Geht doch – aber nach Möglichkeit vom Händler! Denn wenn Sie Verbraucher sind, haben Sie immer mindestens ein Jahr Gewährleistung – selbst auf gebrauchte Elektronik.

– Und wo wir schon beim Thema Gebrauchtes sind, dürfen wir eBay nicht vergessen: Auch hier bietet der Kauf vom Online-Händler Vorteile, denn dieser trägt das sogenannte Versandrisiko, also die Gefahr, dass die Ware auf dem Versandweg verloren geht oder beschädigt wird. Falls also das neue Smartphone nicht ankommt, können Sie verlangen, dass der gezahlte Kaufpreis rückerstattet wird. Falls es beschädigt ankommt, brauchen Sie es nicht anzunehmen.

– Noch ein weiterer Punkt: Wer muss eigentlich bei einem Defekt die Rücksendekosten tragen? Hier stellt das Gesetz eindeutig fest, dass das grundsätzlich die Pflicht des Verkäufers ist. Manche Händler verlangen derweil, dass der Kaufgegenstand zunächst auf eigene Kosten eingesandt wird, um den Mangel vor Ort prüfen zu können. Falls sich dann jedoch ein berechtigter Mangel ergibt, dann besteht für den Käufer im Regelfall auch ein Anspruch auf Erstattung ebenjenes Vorschusses.

Und schlussendlich, ganz gleichgültig, ob Smartphone, Smartwatch oder Tablet den Geist aufgeben: Versuchen Sie vor dem Einschicken stets, noch eine Kopie Ihrer Daten zu machen und das Gerät auf Werkseinstellungen zurückzusetzen – denn es wäre nicht das erste Mal, dass Daten nach einer Reparatur weg sind.

Info

Zur Person

Die Experten

Vor dem Hintergrund von Datenklau und Datenschutz beleuchten sie im WESER-KURIER nun alle zwei Wochen Themen der digitalen Welt. Der Weyher Dennis-Kenji Kipker (32) ist unter anderem als Vorstandsmitglied bei der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz tätig, der Stuhrer Volljurist Sven Venzke-Caprarese (40) arbeitet als Prokurist und Justiziar bei dem Bremer Unternehmen Datenschutz Nord.

Jetzt sichern: Wir schenken Ihnen 1 Monat WK+!
Mehr zum Thema
Lesermeinungen (bitte beachten Sie unsere Community-Regeln)

Das könnte Sie auch interessieren

Einwilligung und Werberichtlinie

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten dazu genutzt werden, regelmäßig per E-Mail redaktionelle Inhalte des WESER-KURIER seitens der Chefredaktion zu erhalten. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Ich kann diese Einwilligung jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, z.B. per E-Mail an widerruf@weser-kurier.de.
Weitere Informationen nach Art. 13 finden Sie unter https://www.weser-kurier.de/datenschutz

Schließen

Das Beste mit WK+