
Osterholz-Scharmbeck. In der Stadt Osterholz-Scharmbeck gilt seit dem 1. Januar eine neu gefasste Satzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Davon unberührt geblieben ist der für das Jahr 2021 geltende Steuersatz, der weiterhin zehn Prozent der Jahresnettokaltmiete beträgt. Anlass für die überwiegend geringfügigen redaktionellen Änderungen und Klarstellungen, die in die Satzung eingeflossen sind, war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019, das die Berechnung der Zweitwohnungssteuer auf Grundlage der vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmiete betraf. Die Karlsruher sahen auf diese Weise den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die kommunalen Spitzenverbände haben daraufhin eine neue Mustersatzung erstellen lassen, die an die tatsächlich vereinbarten Entgelte für die Wohnungsnutzung anknüpft. In erster Linie handelt es sich dabei um die Nettokaltmiete, die von der Stadt Osterholz-Scharmbeck jedoch schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Steuermaßstab angelegt wurde. Die Orientierung an der Nettokaltmiete bilde die Realität ab, urteilt Volker Lütjen, Kämmerer im Osterholz-Scharmbecker Rathaus. „Die Jahresrohmiete stellt verglichen damit einen eher fiktiven Orientierungswert dar.“ Die Stadt nimmt über die Zweitwohnungssteuer jährlich etwa 90.000 Euro ein. Es sind etwa 700 Steuerzahler, die auf diese Weise zur Kasse gebeten werden.
Als Mietaufwand, so wird es sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung geregelt, gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten sogenannten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbbauzins und Leibrente.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer, die von Städten in unterschiedlicher Höhe erhoben wird. In Bremen sind es zwölf Prozent, in München neun Prozent. Berlin hat 2018 von fünf auf 15 Prozent erhöht. Viele Kommunen allerdings verzichten auch ganz darauf, unter anderem auch wegen des bürokratischen Aufwands, wenn er gemessen am Ertrag unverhältnismäßig hoch erscheint. Ob man Eigentümer oder Mieter ist, ist für die Fälligkeit der Steuer unerheblich. Ebenso, ob die zweite Wohnung in derselben Stadt oder ob sie Hunderte Kilometer entfernt liegt. Die Definition von Wohnraum wiederum differiert von Fall zu Fall.
In manchen Urlaubsregionen wird der Erhebung der Zweitwohnungssteuer eine Lenkungsfunktion zugeschrieben, ihre Erhöhung gern damit begründet, dass der Wohnungsmarkt entlastet werden soll. Das „Zugspitzdorf“ Grainau hat den Steuersatz kürzlich von 15 auf satte 20 Prozent erhöht – rückwirkend zum 1. Januar 2020, um Vermögende davon abzuhalten, sich dort ein Feriendomizil zuzulegen. Die Immobilienbesitzer sollen ihre Unterkünfte lieber vermieten. Ähnlich verhält es sich mit Garmisch-Partenkirchen, wo der Satz von neun auf 20 Prozent in die Höhe geschnellt ist.
Die Zweitwohnungssteuer wird von Menschen verlangt, die neben ihrem Hauptwohnsitz einen zweiten angemeldet haben. Die Kommunen möchten sich so den Steuerausgleich, den sie für jeden Bürger mit Erstwohnsitz erhalten, auch von jenen holen, die bei ihnen mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Schließlich wird auch von denen die Infrastruktur in Anspruch genommen, die die Stadt oder die Gemeinde zur Verfügung stellt. Abwasser muss entsorgt werden. Schwimmbäder, Bibliotheken oder auch Gehwege wollen instandgehalten werden.
Eine wichtige Ergänzung beziehungsweise Klarstellung in der Neufassung der Satzung für die Zweitwohnungssteuer in Osterholz-Scharmbeck betrifft das Freizeit-Thema der Wohnwagen, Mobilheime, Wohnmobile und Campingwagen. Sie gelten im Sinne der neuen Fassung als Wohnungen immer dann, wenn „sie nicht oder nur unerheblich bewegt werden“. Auch Campingwagen, die offensichtlich als feste Wohnsitze dienen und von „festen Bauten“ flankiert werden, reihen sich mithin in diese Kategorie ein. Wie Melina Köhnken, stellvertretende Leiterin des Finanzressorts der Stadt, in der jüngsten Sitzung des Finanzausschusses zu diesem Thema weiter ausführte, sind Campingwagen oder Wohnmobile ausgenommen, welche nur mehrere Wochen genutzt werden, um mit ihnen in den Urlaub zu fahren. Kämmerer Volker Lütjen machte darauf aufmerksam, dass die Häuser in den Wochenendgebieten bereits seit 2012 besteuert würden. Das gilt auch für Campingfahrzeuge im bereits erwähnten Status der gewollt eingeschränkten Mobilität.
Das war nur einer von vielen Punkten, die besprochen wurden, als im November über die Neufassung der städtischen Satzung beraten wurde. Auf die Frage von Marcus Oberstedt (CDU), ob man Menschen, die sowohl ihren Erst- als auch ihren Zweitwohnsitz im Stadtgebiet haben, von der Zweitwohnungssteuer befreien könne, antwortete Melina Köhnken, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz das ausschließe.
Auf entsprechende Nachfrage von Herbert Behrens (Die Linke) teilte sie mit, dass für die Erhebung der in Rede stehenden Steuer die ortsübliche Miete anhand von Vergleichsobjekten in der näheren Umgebung ermittelt werde. Denn einen Mietspiegel für die Stadt Osterholz-Scharmbeck gebe es nicht. Behrens erkundigt sich noch, wieso Wohnungen, die beruflich bedingt vorgehalten werden, bei Ledigen als Zweitwohnung gelten, bei Verheirateten aber nicht. Antwort: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer von verheirateten Berufspendlern verfassungswidrig ist. Eine Zweitwohnung sei – so die Richter – ein „zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität“. Diese Steuer auf eine Zweitwohnung, die zu Erwerbszwecken unterhalten wird, diskriminiere die Ehe und verstoße daher gegen das Grundgesetz.
Welcher Verein wann in Bremen oder der Region spielt und wie die Begegnung ausgegangen ist, erfahren Sie in unserem Tabellenbereich. Auch die Ergebnisse der Spiele der höheren Ligen finden Sie dort.