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Gericht kippt Satzung für Kindertagespflege

Ulf Buschmann 10.11.2017 1 Kommentar

Das Verwaltungsgericht Stade hat die Tagespflegesatzung des Landkreises Osterholz für nichtig erklärt. Im äußersten Fall muss der Landkreis nun Elternbeiträge ab 2013 zurückzahlen.

  • Kindertagespflegesatzung Rechsanwältin Angela Heinssen
    Rechtsanwältin Angela Heinssen. (FR)

    Landkreis Osterholz. Marita und Rainer Bauer (Name geändert) geht es eigentlich gut. Er ist Unternehmer und sie in einem mittelständischen Unternehmen angestellt. Ihre Tochter wird von einer Tagesmutter betreut. Im Fachjargon heißt es Tagespflegeperson. Dafür zahlen Marita und Rainer Bauer bislang den Höchstsatz an Gebühren, den die sogenannte Tagespflegesatzung des Landkreises von 2013 vorsieht: 257 Euro. Das jedoch will das Ehepaar nicht einsehen.

    Der Landkreis, so ihre Meinung, messe mit zweierlei Maß: Zur Berechnung der Gebühr setze er den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit von Rainer Bauer gleich mit dem Nettoeinkommen von Marita Bauer. Dieses sei unzulässig. Was in Paragraf 4 der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Tagespflegesatzung als Grundlage für den Gebührenbescheid stehe, verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes. Er bildet die Grundlage für die bundesdeutsche Rechtsprechung und legt fest, dass alle rechtlichen Vorgänge wie das Erheben von Gebühren klar erkennbaren Normen folgen.

    Winnie und die fünf Zwerge: Tagesmütter tragen viel Verantwortung
    Osterholzer Eltern haben sich gegen die Gebühr für die Tagespflege ihres Kindes erfolgreich gewehrt. Die Satzung gilt laut Verwaltungsgericht nicht mehr. (Tobias Hase, dpa-tmn)

    Weil die Tagespflegesatzung des Landkreises Osterholz nach Überzeugung der Bauers dieses Prinzip verletzt, sind sie vor das Verwaltungsgericht Stade gezogen und haben gegen ihren Bescheid vom 22. Januar 2016 geklagt – erfolgreich, wie das Gericht in seinem am 25. September 2017 veröffentlichten Urteil schreibt. Die Richter haben sich der Auffassung der Kläger und ihrer Rechtanwältin, Angela Heinssen aus der Gemeinde Guderhandviertel, angeschlossen.

    Im Urteil heißt es: „Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, die die Höhe des Kostenbeitrages bestimmt, weil die Kindertagespflegesatzung des Beklagten wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nichtig ist.“ Und: „Wird (…) ein Kostenbeitrag unter anderem anhand des gesamten Einkommens der Eltern bemessen, muss die Satzung den Einkommensbegriff definieren und den für die Ermittlung des gesamten Einkommens maßgeblichen Zeitraum bestimmen.“ Dem werde die Satzung in Paragraf 4, Absatz 1, nicht gerecht, so die Verwaltungsjuristen.

    Tagesmutter
    Osterholzer Eltern haben sich gegen die Gebühr für die Tagespflege ihres Kindes erfolgreich gewehrt. Die Satzung gilt laut Verwaltungsgericht nicht mehr. (FRANZISKA KRAUFMANN, dpa)

    Was erst einmal kompliziert klingt, könnte weit reichende Folgen haben. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur den Gebührenbescheid an Familie Bauer aufgehoben, sondern gleich die komplette Satzung des Landkreises gekippt. Der müsste nun ärgstenfalls sämtliche seit 2013 erhobenen Elternbeiträge im Bereich der Kindertagespflege erstatten.

    Kreistag soll abstimmen

    Soweit soll es laut Heike Schumacher, Erste Kreisrätin und zuständige Sozialdezernentin, und Jugendamtsleiterin Hanna Ahrens nicht kommen. „Wir wollen diesen formalen Aspekt reparieren“, erklärt Schumacher auf Nachfrage unserer Zeitung. Der Kreistag soll denn auch in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 7. Dezember bereits über eine neue Satzung abstimmen. „Für die Eltern dürfte das keine Auswirkungen haben“, sagt Schumacher. Sie ergänzt: „Für uns hat das keine Dramatik.“

    Gleichzeitig versucht der Landkreis, sich auf juristischem Wege gegen das Urteil zu wehren. Nach Auskunft von Richard Wermes, Sprecher und Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Stade, hat der Landkreis einen sogenannten Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg gestellt. Dort prüfen die Richter nun, ob es überhaupt möglich ist, erneut zu verhandeln. Kommen sie zu dem Schluss, dass die vom Landkreis gewünschte Berufung nicht zulässig ist, wird das Stader Urteil rechtskräftig.

    Aber auch dann sind laut Wermes die Möglichkeiten des Landkreises noch nicht ausgeschöpft. Juristisch gebe es grundsätzlich die Möglichkeit, eine „Rückwirkungsklausel“ in eine Satzung einzubauen. Das bedeutet, dass zum Beispiel die neue Osterholzer Kindestagespflegesatzung in ihrer geänderten Form verabschiedet wird, die erhobenen Beiträge jedoch weiter Bestand haben. So käme der Landkreis wohl um fällige Rückzahlungen herum.

    Andere Landkreise haben weniger Glück, wie Rechtsanwältin Heinssen zu erzählen weiß. Sie vertritt nicht nur Osterholzer Eltern. Auch gegen die Kreise Stade und Buxtehude ist sie bereits zu Felde gezogen. Die Ergebnisse seien stets die gleichen gewesen: Laut Heinssen sind auch die dortigen Satzungen von den Richtern für nichtig erklärt worden.

    Besonders dicke bekam es die Stader Verwaltung, denn dort hatten Eltern schon vor einigen Jahren geklagt. Weil sich der Landkreis bislang aber geweigert hatte, die Beiträge an die Eltern zurück zu zahlen, verdonnerte das Oberverwaltunsgsgericht Lüneburg den Landkreis dazu. Demnach bekommen die Eltern, die einen entsprechenden Antrag beim Landkreis gestellt haben, laut Heinssen im Durchschnitt nun 1500 Euro erstattet. Außerdem falle der Erlös durch die Elternbeiträge um rund 45 Prozent niedriger aus.

    Unabhängig vom Ausgang der Diskussion über die hiesige Tagespflegesatzung hat die Anwältin eine ganze Reihe von Fehlern in der Beitragstabelle ausgemacht. Ihr Urteil: „Die haben sich bereichert!“ Schumacher kontert: „Das ist definitiv falsch.“ Sie verweist auf die jährlichen Gesamtkosten in der Tagespflege in Höhe von 1,2 Millionen Euro. Davon trage das Land Niedersachsen 400 000, die Eltern 300 000 und der Landkreis 500 000 Euro.

    Schlagwörter
    • Osterholz
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