
Verden/Osterholz-Scharmbeck. Er wollte zu später Stunde möglichst schnell nach Hause und hätte noch einen strammen Fußmarsch vor sich gehabt. Als der junge Mann in Holste auf einen unverschlossenen Kleinwagen stieß, konnte er nicht widerstehen: Damit ließe sich der Heimweg ungemein beschleunigen. Dumm nur, dass er mit dem altersschwachen Auto in Beverstedt einen Unfall baute und auch gerade keine gültige Fahrerlaubnis besaß. Beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck ist der Ex-Axstedter wegen diesem und einem ganz ähnlichen Fall bereits verurteilt worden. Vom Landgericht Verden erhoffte sich der 26-Jährige jetzt eine mildere Bestrafung.
Die angebliche Spontantour und verhängnisvolle Fahrt im Ford-Vehikel hatte der mittlerweile in Weyhe wohnende Angeklagte im September 2018 unternommen. Gut zwei Monate später wollte es der Zufall wohl schon wieder, dass der alkoholisierte Nachtschwärmer nach einem Discobesuch ein offenes Fahrzeug entdeckte, in dem sogar noch der Zündschlüssel steckte – einladend. Mit dem in Lübberstedt entwendeten VW kam er aber überhaupt nicht weit. Ein Getriebeschaden setzte der illegalen Fahrt ein abruptes Ende. Und als habe der ausbildungs- und arbeitslose Mann zumindest ein Gespür für quasi startbereit abgestellte Pkw, fiel ihm nur vier Tage darauf in Axstedt noch ein zugängliches Fahrzeug ins Auge. Diesmal beschränkte er sich darauf, aus dem Handschuhfach ein längst überholtes Handy zu klauen. Das betagte Telefon will er gleich weit von sich geworfen haben, als der aufmerksame Fahrzeugeigner zwecks Sicherung von Hab und Gut von einer Schreckschusswaffe Gebrauch machte und warnend in die Luft ballerte.
Seine durchweg gescheiterten nächtlichen „Unternehmungen“ trugen dem gebürtigen Bremer fast anderthalb Jahre später eine Verurteilung wegen dreifachen Diebstahls ein, zweimal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Neben einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 25 Euro ordnete die Amtsrichterin die Einziehung von rund 3200 Euro als „Wert des Taterlangten“ an. Obendrein wurde noch eine zwölfmonatige Sperre bis zur möglichen Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Einen Führerschein hat der schon beim Amtsgericht umfassend geständige Angeklagte bis dato noch nie besessen. Und weil er diesen Zustand unbedingt ändern möchte, störte ihn die ausgesprochene Sperre ganz besonders. In der Berufungsverhandlung vor der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts betonte der Verteidiger, es gehe dem Mandanten vornehmlich um eine Aufhebung der isolierten Fahrerlaubnissperre. Seine Lebensumstände hätten sich seit dem Tatzeitraum deutlich gebessert. Das Amtsgericht hatte seinerzeit berücksichtigt, dass er sich aus diversen Gründen in einer „schwierigen Phase“ befunden habe.
Dass diese überwunden sei, bestätigte der 26-Jährige eifrig. Er wohne mit seiner Freundin zusammen, kürzlich sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Zudem habe er einen festen Job, gelange zur Arbeit und zurück mit dem Fahrrad oder werde von einem Kollegen im Auto mitgenommen. Aber es wäre eben sinnvoll und praktisch, selbst einen Pkw steuern zu können. Am Ende der Beweisaufnahme erwies der obligatorische Blick ins Bundeszentralregister eine Voreintragung, eine einschlägige: Wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs und eben auch Fahrens ohne Fahrerlaubnis, ebenfalls im Spätsommer 2018 begangen, hatte das Amtsgericht Geestland Mitte 2019 einen Strafbefehl über 450 Euro erlassen.
Dieses Geld hat er bereits gezahlt, was sich in Verden bei der Strafzumessung in Form des sogenannten Härteausgleichs bemerkbar machte. Die zu leistende Geldstrafe wurde um zehn Tagessätze gekürzt und beträgt nun 1500 Euro. Dass der Angeklagte aber noch wesentlich „günstiger“ als in erster Instanz davonkam, liegt am Wegfall der Einziehungsentscheidung. Das Amtsgericht hatte die Zeitwerte der beiden gestohlenen Fahrzeuge summiert und 3200 Euro als „Wert des Taterlangten“ angesetzt. Dass der Angeklagte etwas „erlangt“ habe durch seine Taten, konnte auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht erkennen. Die einjährige Fahrerlaubnissperre hielt er dagegen für angemessen. Diese einfach durch den Zeitablauf bis zum Berufungsprozess vom Tisch zu kriegen, „wäre ein komischer Automatismus“. Seine Kollegin hatte in Osterholz-Scharmbeck sogar eine anderthalbjährige Sperrfrist beantragt. Das Landgericht verzichtete nun ganz darauf. Der Angeklagte sei strafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getreten, und es gebe aktuell keine Anhaltspunkte, dass er ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Damit hatte der Mann sein wichtigstes Ziel erreicht.
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