
Grasberg. Um eine gewisse Eigenentwicklung in den Grasberger Dörfern zu ermöglichen, nutzt die Kommune das Instrument der Außenbereichssatzungen. Diese schaffen auf den Hofstellen der Findorffsiedlungen mit relativ wenig Aufwand Baurecht. Die Kommune versteht die Außenbereichssatzungen als ein Angebot, mit erschwinglichen Planungskosten auf dem Hof zusätzliche Baustandorte auszuweisen. „Das dient auch dem Erhalt der Dorfstruktur“, sagt Bauamtsleiter Andreas Koppen. Denn wenn junge Leute keine Möglichkeiten bekämen, sich im Dorf niederzulassen, zögen sie weg. Die Dörfer würden aussterben. In der jüngsten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses stand die Nordseite der Dannenberger Straße auf der Tagesordnung und dazu hieß es, dass nunmehr für alle Grasberger Außendörfer eine derartige Satzung vorliege. Dem widerspricht die Familie Bast aus der Neu-Dannenberger Straße.
Nach einem ersten Versuch 2008 hatte es von vier Resthöfen aus der Neu-Dannenberger Straße 2017 einen neuerlichen Anlauf gegeben. Auf dem Tisch der Familie Bast liegen Zeitungsausschnitte und die Absage des zweiten Antrags aus dem Jahr 2018. Die Tochter habe nebenan bauen wollen, der Sohn auch, erzählt Inge Bast. Doch mangels Außenbereichssatzung zogen beide Kinder aus Grasberg weg. Inzwischen ist Sohn Maik zurückgekehrt. Nach dem Tod des Großvaters hat er dessen Haus „im Bestand“ umbauen können. Mehr aber geht noch immer nicht.
„Wir sind alle noch an einer Außenbereichssatzung interessiert“, sagt Inge Bast für ihre Familie und die Nachbarn. Und: „Wir sprechen hier über 500 Meter.“ Das Straßenstück der Hausnummern 52 bis 68. Davor und danach könne gebaut werden, genau wie gegenüber in Dannenberg. Warum nun gerade auf ihrem Straßenstück die Außenbereichssatzung nicht möglich sein soll, können die Basts nicht nachvollziehen. Denn nur auf einem der Höfe überwiege die landwirtschaftliche Nutzung. Heinz Bast sagt: „Wenn man nach Dannenberg guckt, da ist mehr Landwirtschaft. Das verstehe ich nicht.“ Und Maik Bast wünscht sich für die Zukunft „Klarheit und Verbindlichkeit“, schließlich gebe es noch mehr junge Leute in der Neu-Dannenberger Straße, die bleiben wollen. Und vielleicht wolle später einmal auch sein Sohn auf dem Hof der Familie bauen.
2009 wurde die erste Außenbereichssatzung für Rautendorf verabschiedet. Elf weitere folgten, und Nummer 13 für die Dannenberger Straße sei noch nicht in Kraft, so Bauamtsleiter Koppen. Er sieht das Konzept durch die Nachfrage bestätigt. Bislang wurden demnach in Grasberg 27 Bauvorhaben mittels Außenbereichssatzungen realisiert, 24 davon für Wohnbebauung. Aber auch für die gewerbliche Nutzung solle mittels dieser Satzungen eine „gewisse Erleichterung“ geschaffen werden, so Koppen. Denn: „Man kann keine Scheune einfach abreißen und dort ein Wohnhaus erstellen.“
Die Kosten für das Planungsverfahren der jeweiligen Außenbereichssatzung übernimmt zu 20 Prozent die Gemeinde Grasberg. Die weiteren Kosten werden auf die jeweiligen zusätzlichen Baustandorte aufgeteilt. Das ergebe „einen moderaten Eigenanteil“, so Koppen, für den der Gemeinderat zudem eine maximale Obergrenze festgelegt hat. Diese betrug zunächst 500 Euro pro Gebäude, 2018 wurde sie auf 650 Euro angehoben. Decke diese Aufteilung die Planungskosten nicht, trage die Gemeinde die Restsumme. Wer später ein Baufenster auf der Hofstelle ausweisen wolle, könne dies per Änderungsverfahren tun, müsse dann aber alle Planungskosten alleine tragen.
Zwei Einschränkungen gelten für Außenbereichssatzungen. Es können nur da Bauplätze auf dem Hof ausgewiesen werden, wo schon Gebäude stehen oder nachweislich gestanden haben. Und Außenbereichssatzungen „sind nur da zulässig, wo eine überwiegende Wohnbebauung vorhanden ist“, so Koppen. In Dörfern mit aktiver landwirtschaftlicher Nutzung könnten diese Satzungen nicht aufgestellt werden. Aktuell betreffe das den Nordbereich Tüschendorfs. Aufgrund der „noch mehrheitlich landwirtschaftlichen Nutzung“ habe der Landkreis Osterholz dafür eine Außenbereichssatzung abgelehnt. Gleiches gelte in der Neu-Dannenberger Straße. Zum Zeitpunkt des Wunsches nach einer Außenbereichssatzung sei dort auf zwei von vier Hofstellen die landwirtschaftliche Nutzung noch sehr aktiv gewesen. „Das funktioniert da nicht“, sagt Bauamtsleiter Koppen, was aber nicht bedeute, dass es auf Dauer nicht funktioniere.
Außenbereichssatzung
Im Baugesetzbuch (BauGB) § 35, Absatz 6 heißt es: Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
Es sei ergänzend auf die "Radwege" in Oberneuland verwiesen.
Insbesondere die Leher Heerstr. zwischen Uppe ...