Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin in der Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» hin. Bereits das Amtsgericht hatte in erster Instanz seine Entscheidung damit begründet, dass Vandalismus vergleichbar sei mit Einwirkungen von außen wie Unwetter, die durch Sachversicherungen abgedeckt werden können. Es bestehe lediglich der Unterschied, dass gegebenenfalls ein Dritter haftbar gemacht werden kann, wenn er zu ermitteln ist. Dies sei aber besonders in großen Wohnanlagen in der Regel nicht der Fall. Das Landgericht schloss sich dieser Auffassung an.
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