
So steht es im Montrealer Übereinkommen, das Haftungsfragen in der zivilen Luftfahrt regelt. Es gibt aber eine Einschränkung: „Die Airline muss ein Verschulden treffen.“
Eindeutig ist die Sache bei einem technischen Defekt. „So ein Schaden ist klar der Risikosphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen“, so Wagner. Anders sieht es zum Beispiel bei einer Sperrung des Luftraums oder einem Fluglotsen-Streik aus – hier kann die Airline nichts tun und muss demnach auch keine Folgekosten erstatten. Und dann gibt es Grenzfälle wie schlechtes Wetter: „Da ist die Airline nicht per se aus der Verantwortung. Es kommt zum Beispiel auch darauf an, wie gut die Maschinen gegen kalte Temperaturen gerüstet sind“, sagt Wagner. Reisende sollten nach einer Verspätung die Belege für außerplanmäßige Hotelübernachtungen und Transportkosten sammeln und dann bei der Fluggesellschaft einreichen. Sofern diese keine guten Gründe hat, die sie entlasten, muss sie die Kosten erstatten. „Die Airline ist hier in der Beweispflicht“, sagt Wagner. Bei der Erstattung gibt es eine Haftungshöchstgrenze von knapp 6000 Euro. Und die Folgekosten müssen verhältnismäßig sein: Wenn ein betroffener Passagier zum Beispiel einen Zug nehmen könnte, wird es bei der Erstattung von Taxikosten für diese Strecke Probleme geben. Will die Airline nicht zahlen, können die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr und die Verbraucherzentralen bei der Durchsetzung der Rechte des Fluggasts behilflich sein.
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