
In dem verhandelten Fall war der Erblasser nicht verheiratet und hatte keine Kinder. In seinem Testament bestimmte er, dass derjenige fast alles - unter anderem ein Haus - erbt, der sich bis zum Tod um ihn kümmern würde. Nach seinem Tod beantragten seine Lebensgefährtin und ein Verwandter den Erbschein je zur Hälfte. Das Nachlassgericht kam dem nach, da es der Meinung war, beide hätten sich um den Erblasser gekümmert. Andere Verwandte, die in einem früheren Testament bedacht worden waren, legten Beschwerde ein.
Mit Erfolg: Die Formulierung „wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ sei zu unbestimmt. Es sei nicht klar, was kümmern genau bedeute. Sei mit dem Begriff die körperliche Pflege gemeint, die Hilfe bei der Hausarbeit, eine seelische Stütze oder die Erledigung finanzieller Angelegenheiten? Ein Testament müsse so genau sein, dass es die Bestimmung, wer erben soll, nicht einem anderen überlasse. Daher gelte das ältere Testament, so die Richter.
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