
Besonders verwirrend kann es werden, wenn die Eltern eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung geschlossen hatten, die Grundstücke nun aber weitervererbt haben. Oder wenn das Grundstück verkauft oder verschenkt wurde. In letzterem Fall sind die neuen Besitzer nämlich nicht ohne Weiteres an frühere Vereinbarungen mit dem Nachbarn gebunden, erklärt die Notarkammer Sachsen.
Um Unsicherheiten vorzubeugen, lässt sich ein Wegerecht auch genau festlegen - indem man eine sogenannte Grunddienstbarkeit vereinbart. Der Eigentümer eines Grundstücks - dieses wird herrschendes Grundstück genannt - wird ermächtigt, ein anderes Grundstück - das dienende Grundstück - mitzubenutzen. Geregelt sind Art und Weise sowie Umfang der Nutzung, außerdem mögliche Beschränkungen und ein eventuelles Entgelt. Auch die Instandhaltung des Weges kann so organisiert werden, und die Nachbarn können Regeln zur Verkehrssicherungspflicht treffen.
Haben sich die Eigentümer geeinigt, wird die Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen: So entsteht letztlich die sogenannte Grunddienstbarkeit. Jetzt ist sie auch für alle künftigen Eigentümer verbindlich. Der Eintrag ins Grundbuch erfolgt beim dienenden Grundstück, so die Notarkammer. Die Erklärungen der Beteiligten müssen von einem Notar beglaubigt und beurkundet werden.
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