
Strittig war, ob Kriegsflüchtlinge aus Syrien bei einer Rückkehr grundsätzlich mit politischer Verfolgung, Festnahme oder Folter rechnen müssen. Nur dann hätten sie Anspruch auf Asyl und nicht nur auf den sogenannten subsidiären Schutz.
Zahlreiche Verwaltungsgerichte bundesweit hatten dies zuvor anders gesehen – und Tausenden klagenden Flüchtlingen Recht gegeben. Bundesweit ist es in der aktuellen Flüchtlingsdebatte nun das erste Mal, dass ein Oberverwaltungsgericht darüber nach mündlicher Verhandlung entschieden hat. Bundesweit haben bislang 113 000 Flüchtlinge – darunter 94 000 Syrer – nur subsidiären Schutz gewährt bekommen. Damit dürfen sie Angehörige erst Jahre später nachholen. Die Berliner Koalition aus Union und SPD hatte dies angesichts zahlreicher neuer Flüchtlinge im Asylpaket II beschlossen.
In dem Berufungsverfahren hatte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig gewehrt, das einer jungen Syrerin den vollen Schutzstatus zuerkannt hatte. „Die grundsätzliche Frage, ob Ausgereiste bei ihrer Rückkehr mit Befragungen und Folter rechnen müssen, ist nicht beantwortet“, sagte die Anwältin der Frau, Kristin Hanke. Seit 2012 unterhalte das Auswärtige Amt keine Vertretung mehr in Syrien, „daher kann sie auch gar nicht beantwortet werden“.
Der Senat urteilte dagegen unter Berufung auf kurze schriftliche Stellungnahmen von Auswärtigem Amt und Orient-Institut, dass es „keine Kenntnisse“ über systematische Befragungen gebe. Daher müsse die Syrerin wie jeder Einzelfall ihre politische Verfolgung selbst nachweisen; die Flucht an sich reiche als Asylgrund nicht aus.
Bundesweit gibt es außer diesem mehr als 32 000 weitere Verfahren zum „subsidiären Schutz“ an Verwaltungsgerichten. In drei Viertel der 3490 bereits entschiedenen Verfahren urteilten die Gerichte bislang für die Flüchtlinge. Das könnte mit dieser obergerichtlichen Entscheidung, bei der keine Revision möglich ist, nun anders werden.
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