Das Finanzamt hatte einem Wohnungseigentümer Kosten im Zusammenhang mit einer leerstehenden Wohnung nicht als Werbungskosten anerkannt. Die Behörde hatte ihre Weigerung mit dem Hinweis begründet, der Eigentümer habe nicht nachgewiesen, dass er sich ernsthaft um Mieter bemüht habe. Dazu sei er jedoch rechtlich verpflichtet. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, steuerrechtlich seien Ausgaben für eine Wohnung grundsätzlich nur relevant, wenn damit Einkommen erzielt werden solle (Aktenzeichen: 5 V 2138/09). (dpa)
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