
Schausteller verletzen die Verkehrssicherungspflicht, wenn Leitungen zur Stolpergefahr werden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (Az.: 9 U 114/14) hervor, auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
In dem verhandelten Fall war eine Frau während einer jährlich stattfindenden Kirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus gestürzt. Dort hatte ein Kirmesbetrieb die Versorgungsleitungen für sein Fahrgeschäft verlegt. Die lose verlegten Kabel waren aber nicht abgedeckt worden. Die Frau brach sich einen Oberschenkelhals und einen Arm. Sie musste operiert und stationär behandelt werden. Von dem Kirmesbetrieb verlangte sie Schadensersatz.
Vor Gericht hatte die Frau teilweise Erfolg. Das Gericht sprach ihr Schadensersatz von 50 Prozent zu. Während einer Kirmes müssten Stände der Schausteller über oberirdisch verlegte Leitungen versorgt werden. Dabei lasse sich kaum vermeiden, dass diese über Gehwege verliefen. Daher müssten sie sorgfältig verlegt oder abgedeckt werden. Die Frau trage allerdings ein 50-prozentiges Mitverschulden, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hätten und ihr der unzureichende Verlegungszustand bekannt gewesen sei.
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