
Die Kosten für eine Thermenwartung können als Betriebskosten auf die Mieter der Wohnung abgewälzt werden. Gleiches gilt für die Wartung der Etagenheizung oder der Warmwassergeräte, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Die Voraussetzung: Mieter und Vermieter haben eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen.
In den meisten Formularmietverträgen wird die Thermenwartung allerdings nicht bei den Betriebskosten aufgeführt. Stattdessen wird häufig unter „Instandhaltung/Instandsetzung“ im Mietvertrag vorgegeben, der Mieter müsse die Kosten für die Thermenwartung übernehmen. Früher haben die Gerichte entschieden, dass eine solche Klausel nur wirksam ist, wenn sie eine Obergrenze nennt, bis zu der der Mieter die Kosten tragen muss. Da die Kosten aber auch als Betriebskosten umlegbar sind, hat der Bundesgerichtshof diese Vertragsbestimmung als wirksam angesehen (Az.: VIII ZR 119/12).
Eine Vertragsklausel zur Thermenwartung darf den Mieter nicht aber verpflichten, selbst einen Wartungsvertrag mit einem Fachunternehmen abzuschließen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 38/90). Das ist Aufgabe des Vermieters. Eine solche Klausel ist
komplett unwirksam. Die Wartungskosten muss der Vermieter dann grundsätzlich selbst bezahlen.
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