
Hoch gepokert und verloren: So ist für einen Mann aus Marßel der Zivilprozess um eine offene Gastronomierechnung ausgegangen. Wie berichtet, war es dem Amtsgericht Blumenthal in zwei Anläufen nicht gelungen, in dem Rechtsstreit einen Vergleich zu arrangieren. Der Beklagte hatte im April 2012 von einer Gaststätte an der Stader Landstraße die Geburtstagsfeier seiner Frau ausrichten lassen. 52 Personen hatte er bei der Wirtin angemeldet. Es kamen letztlich jedoch weniger. Dies und der Umstand, dass am Ende der Feier keine geeigneten Gefäße für die Mitnahme von Resten des Buffets zur Verfügung standen, hatte den Beklagten veranlasst, die Rechnung einseitig drastisch zu kürzen. Statt 2137,60 Euro überwies er lediglich 1300 Euro – und auch dies nur etappenweise.
Am ersten Verhandlungstag hatte Richter Jens Florstedt noch versucht, den streitenden Parteien eine Brücke zu bauen. Der Beklagte möge statt der berechneten 52 nur 45 Essen bezahlen und auf dieser Grundlage noch rund 630 Euro nachzahlen. Doch darauf wollte sich der Mann partout nicht einlassen. So wurde ein zweiter Verhandlungstag mit diversen Zeugenaussagen notwendig, der jedoch weder Klarheit in der Sache noch eine Annäherung der Kontrahenten erbrachte.
So wurde nun ein Urteil notwendig. Dem Beklagten wird es nicht schmecken. Er muss nun die volle Rechnung plus Zinsen bezahlen, obendrein trägt er die Kosten des Rechtsstreits. In der Urteilsbegründung wird die Gültigkeit des Bewirtungsvertrags unterstrichen. Die Wirtin habe „zur vollen Überzeugung des Gerichts“ darlegen können, dass 52 Personen fest zu der Party angemeldet waren. Die Behauptung des Beklagten, es sei eine Abrechnung nach der Zahl der tatsächlich erschienenen Gäste vereinbart gewesen, erscheine „nicht besonders lebensnah“.
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